Streit um Wartung der Rauchmelder
Mieter müssen nach einem Urteil des Landgericht (LG) München die Wartungskosten für Rauchmelder zwar übernehmen - aber nur dann, wenn der Vermieter vorher ganz ausdrücklich darauf hingewiesen hat. „Grundsätzlich können Betriebskosten nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde“, entschied das Gericht.
Kommunikation unverzichtbar
Geklagt hatte ein Vermieter, der von seiner Mieterin eine Nachzahlung in Höhe von rund 300 Euro verlangte. Dabei machte die Wartung von Rauchwarnmeldern einen Betrag von 16,35 Euro aus. Die Umlagefähigkeit der Wartungskosten ergebe sich weiterhin aus der gesetzlichen Pflicht, solche Modernisierungsmaßnahmen vorzunehmen.
Allerdings hätte der Vermieter gegenüber seiner Mieterin eine entsprechende Ansage machen müssen. Das habe der Vermieter in aber nicht getan. Das Gericht wies die Klage deshalb ab.
Fazit: Die Kosten für die Rauchmelder-Wartung muss der Mieter nicht übernehmen, wenn dies nicht vereinbart ist.
Urteil: LG München vom 15.4.2021, Az. 31 S 6492/20