Unwirksame Klausel für Schönheitsreparaturen
Vermieter sollten darauf achten, welche Klausel im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen steht. Denn ähnlich formulierte Sätze können in der deutschen Sprache anderes meinen, so das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg.
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", dann ist sie unwirksam.