Unwirksame Klausel für Schönheitsreparaturen
Vermieter sollten darauf achten, welche Klausel im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen steht. Denn ähnlich formulierte Sätze können in der deutschen Sprache anderes meinen, so das Amtsgericht in Berlin-Charlottenburg.
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel "das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen", dann ist sie unwirksam. Für den Mieter sei nicht sicher erkennbar, dass auch die Fenster nur von innen zu streichen sind. Ein Außenanstrich wäre aber in jedem Fall unzulässig, weil diese Aufgabe der Vermieter selber übernehmen muss. Diese Wortfeinheit hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden. Der Vermieter musste deshalb die volle Kaution auszahlen und darf davon nicht die Kosten für vom Mieter unterlassen Schönheitsreparatur abziehen, weil die Klausel im Mietvertrag als nicht wirksam galt.
Fazit: Das Urteil zeigt uns, dass manche Geschäftspartner Verträge auch missverstehen wollen. Achten Sie darum penibel auf die völlig zweifelsfrei verständliche Formulierung zur Klausel der Schönheitsreparaturen.
Urteil: AG Berlin-Charlottenburg vom 26.10.2023, Az.: 210 C 176/23