Vorbeugende Reinigung ist einmalige Sache
Die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserohren können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Sie stellen keine laufenden Kosten dar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden. Das Gericht erklärte, dass eine vorbeugende Reinigung von Wasserrohren technisch allenfalls in langen Zeitabständen erforderlich sei. Eine regelmäßige Durchführung der Reinigung in kürzeren Zeitabständen sei mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren. Daher können solche Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Fazit: Kosten für vorbeugende Reinigung von Wasserrohren sind nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
Urteil: AG Gelsenkirchen vom 21.5.2021, Az.: 202 C 181/20