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Klausel für Schönheitsreparatur neu gedacht

Wohnungsabnutzung in den Mietzins extra einrechnen

Eigentumswohnungen in München. © fotoman1962 / stock.adobe.com
Die Quotenabgeltungsklausel ist auch als Individualvereinbarung nicht rechtens, entschied das LG Berlin. Doch eine Möglichkeit zeigten die Richter den Vermietern auf.

Eine Quotenabgeltung kann zulässig sein, wenn sie ausdrücklich als Bestandteil des Mietzinses vereinbart ist. Dieses "Schlupfloch" für Vermieter hat jetzt das Landgericht Berlin im Rahmen einer Urteilsbegründung aufgezeigt.

Die Mieter hatten geklagt, weil sie einer Verrechnung der Individualvereinbarung zur Quotenabgeltungsklausel mit der beim Einzug geleisteten Mietsicherheit nicht zustimmten. Die Vermieterin hielt den Einspruch für unbegründet. Die Abgeltungssumme sollte laut Vereinbarung zum Ende des Mietverhältnisses als Einmalzahlung fällig werden. Doch bereits 2015 entschied der BGH: Vermieter dürfen keine monatliche Quote für Schönheitsreparaturen verlangen, wenn die Zahlung davon unabhängig ist, ob diese überhaupt nötig werden. Damit war die Quotenabgeltungsklausel passé.

Kein Anspruch auf quotale Abgeltung für Schönheitsreparaturen

Auf dieser Grundlage entschied das LG zugunsten der Mieter. Ihnen stehe die vollständige Auszahlung der Mietsicherheit zu. Der Vermieterin habe keinen Anspruch auf eine quotale Abgeltung für Schönheitsreparaturen. Die Klausel sei ebenso wie eine generelle Verwaltungskostenpauschale oder eine Umlage von Kleinreparaturen unwirksam. 

Denn darin läge eine unzulässige Benachteiligung der Mieter. Diese müssten sich in jedem Fall beim Auszug an einer Renovierung beteiligen. Die verlangte Zahlung allerdings sei unabhängig davon, ob Schönheitsreparaturen überhaupt notwendig seien.

Fazit: Die Quotenabgeltungsklausel ist passé. Kosten für Schönheitsreparaturen schlagen Sie am besten auf den Mietzins auf.

Urteile: LG Berlin, 67 S 240/21 und BGH, VIII ZR 242/13

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