Das neue Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zeigt sich schon am Horizont. Was Sie beachten sollten.
Der Wegzug aus Deutschland steht steuerlich auf dem Prüfstand. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss entscheiden, ob für Wegzügler in die Schweiz weiterhin eine Steuerfalle im deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bestehen bleiben darf. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg ist bereits der Auffassung, dass die „überdachende Besteuerung“ gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten verstößt. In das deutsch-schweizerische DBA hat Finanzminister Wolfgang Schäuble eine besondere Wegzügler-Regelung schreiben lassen. Nach diesem Art. 4, Abs. 4 DBA-Schweiz kann Berlin im Jahr des Wegzugs sowie für weitere fünf Jahre die aus Deutschland stammenden Einkünfte und hier liegenden Vermögenswerte besteuern, und zwar…
bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person,
die nicht Schweizer Staatsangehöriger ist und
die in Deutschland mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war.
Das schreibt Jan Frederik Bron von der Steuerkanzlei Flick Gocke Schaumburg im BeraterFUCHS. Erheben Sie deshalb als Betroffener Einspruch. Das Verfahren wird zwar bis zu einer EuGH-Entscheidung ruhen. Sie verhindern damit aber, dass Ihr Steuerbescheid bestandskräftig wird. Handlungsbedarf besteht auf jeden Fall auch, wenn Sie bereits im Ausland wohnen oder dorthin umsiedeln wollen. Denn ab August 2015 gilt automatisch: Dort, wo Sie gestorben sind, muss die Erbschaftsteuer entrichtet werden (Wohnortprinzip). Das können Sie nur vermeiden, wenn Sie in Ihrem Testament ausdrücklich das deutsche Steuerrecht wählen. Nach wie vor gilt aber, dass der deutsche Fiskus kleinlich definiert, wann Sie im Ausland Ihren Wohnsitz haben:
Sie müssen mit Ihrer Familie Deutschland verlassen haben.
Sie müssen Ihren Mietvertrag gekündigt haben.
Die bisher von Ihnen bewohnte Ihnen gehörende inländische Immobilie müssen Sie verkauft oder vermietet haben – aber nicht an Familienangehörige oder befristet.
Sie dürfen sich höchstens 182 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten.
Halten Sie sich nicht daran, haben Sie Ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt. Damit verlieren Sie dann auch die neue Wahlmöglichkeit für die Erbschaftsbesteuerung, die ab 2015 gelten wird.
Fazit: Noch vor dem neuen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz tut sich also einiges, was Sie nun zum Beobachten/Handeln nötigt.
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