Unbedingt Einspruch einlegen
Spaniens Erbschafts- und Schenkungssteuer benachteiligt unter anderem deutsche Besitzer von Ferienimmobilen. Dies könnte der Europäische Gerichtshof jetzt kippen.
Haben Sie seit 2010 in Spanien Wertpapiere oder Immobilien geerbt oder etwas verschenkt, legen Sie Einsprüche gegen entsprechende Steuerbescheide ein. So sichern Sie sich eventuelle Rückzahlungsansprüche. Dies rät die Deutsche und Schweizerische Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz. Hintergrund ist ein Verfahren der EU-Kommission wegen Diskriminierung von Ausländern. Nach einer Anhörung vor dem Europäischen Gerichtshof sieht es so aus, als ob die spanische Praxis nicht europafest ist (EuGH Rs C-127/12). Wer nicht dauerhaft in Spanien ansässig ist, zahlt bis zu 34% mehr Erbschafts- und Schenkungssteuern als dort Wohnende. Das beanstandet die EU. In einem ähnlichen Fall hat sie sich bei der Wertzuwachssteuer von Immobilien auch durchgesetzt. Sie müssen den Einspruch jetzt einlegen, weil es eine vierjährige Verjährungsfrist gibt. Deutsche Rechtsanwälte erwarten, dass Spanien nach dem Urteil das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht vollständig reformieren wird. So soll der Freibetrag von lediglich 16.000 Euro für die Hauptwohnsitzimmobilie angehoben werden. Auch Freibeträge beispielsweise für denkmalgeschützte Gebäude könnten angehoben werden. Unabhängig davon sollten Sie Ihr Testament überprüfen. Das Berliner Testament mit dem Vorerbe des überlebenden Partners führt angesichts der geringen Freibeträge zu hoher doppelter Steuer. Denn beispielsweise die Kinder müssen als Nacherben noch einmal versteuern. Steuerberater rechnen, dass dadurch ein in Deutschland steuerfreies Erbe von 500.000 Euro in Spanien mit 40% bis 60% besteuert wird. Die spanischen Erbschaftssteuersätze sind mit 7,65% bis zu 81,6% teilweise sehr hoch. In Spanien gezahlte Erbschaftssteuer wird in Deutschland nicht voll angerechnet. Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen, so dass Sie im Erb- oder Schenkungsfall in Spanien und Deutschland zahlen müssen. Bisher gibt es keine Bestrebungen, ein entsprechendes Abkommen abzuschließen.
Fazit: Mit einem vorsorglichen Einspruch sichern Sie sich eine eventuell nicht unbeträchtliche Rückzahlung.