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Bei Fremdwährungskredit

Wechselkursverluste keine Werbungskosten

Gerade Immobilien finanzier(t)en Eigenheimkäufer gern mit Fremdwährungskrediten in Schweizer Franken. Es lockt(e) der niedrige Zins. Doch das kann gehörig ins Auge gehen. Denn kein Wechselkurs ist langfristig wirklich stabil. Und wer dann den Schaden hat, den bestraft auch noch der Fiskus.

Sie können Wechselkursverluste bei Fremdwährungskrediten nicht als Werbungskosten geltend machen. Etwa, wenn Sie ein Darlehen in ausländischer Währung zum Kauf oder Bau einer anschließend vermieteten Immobilie aufnehmen. Das gilt entsprechend, wenn Sie bei der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens ein höheres Darlehen aufnehmen müssen, um den bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlust zu finanzieren. Auch hier gilt: Soweit die Schuldzinsen auf die Finanzierung des Währungskursverlusts entfallen, sind sie nicht bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten abziehbar.

Im Urteilsfall nahm der Steuerzahler ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (CHF) auf. Er finanzierte damit im Jahr 2005 zwei Eigentumswohnungen für 105.000 EUR. 2011 schuldete der Kläger dieses Fremdwährungsdarlehen durch ein Euro-Darlehen einer Bausparkasse um. Aufgrund der ungünstigen Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro hatte sich der ursprüngliche Darlehensbetrag bis zur Umschuldung von 105.000 EUR auf 139.309 EUR erhöht. Die Darlehenssumme des Darlehens bei der Bausparkasse belief sich dementsprechend auf 139.000 EUR.

Der Kreditnehmer musste wesentlich mehr Euros zur Tilgung des Schweizer-Franken-Darlehen aufwenden. Denn der Euro hatte in den Jahren nach 2008 gegenüber dem Franken stark an Wert verloren. 34.000 EUR entfielen beim Umschuldungsdarlehen auf den Währungskursverlust. Diesen Teil der Schuldzinsen darf der Mann nicht als Werbungskosten bei den inzwischen vermieteten Eigentumswohnungen absetzen, so der BFH.

Fazit: Lassen Sie sich bei Fremdwährungsfinanzierungen niemals allein von der Zinshöhe „mitreißen". Wechselkursverluste können am Ende deutlich höher sein als der Zinsgewinn. Hinzu kommt: Sie können nicht abgesetzt werden.

Urteil: BFH, IX R 36/17

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