Wechselkursverluste keine Werbungskosten
Sie können Wechselkursverluste bei Fremdwährungskrediten nicht als Werbungskosten geltend machen. Etwa, wenn Sie ein Darlehen in ausländischer Währung zum Kauf oder Bau einer anschließend vermieteten Immobilie aufnehmen. Das gilt entsprechend, wenn Sie bei der Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens ein höheres Darlehen aufnehmen müssen, um den bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlust zu finanzieren. Auch hier gilt: Soweit die Schuldzinsen auf die Finanzierung des Währungskursverlusts entfallen, sind sie nicht bei den Vermietungseinkünften als Werbungskosten abziehbar.