Wann beginnt die Verjährungsfrist?
In dem verhandelten Fall hatte ein Alleinerbe 2003 einen auf ihn ausgestellten Erbschein gemäß dem Testament der Erblasserin gefordert. Drei Angehörige hatten das Testament aber angefochten. Sie waren der Meinung, die Erblasserin sei beim Verfassen des Testaments nicht testierfähig gewesen. Das Finanzamt erfuhr im Oktober 2003 von zwei Banken über die Höhe der Einlagen der Erblasserin. Erst nach dem Gerichtsbeschluss im Oktober 2017 wurde dem Erben schließlich der Erbschein ausgestellt.
Forderung verjährt
Das Finanzamt forderte im März 2018 vom Kläger die Erbschaftsteuer von 163.705 Euro. Der Kläger widersprach der Forderung, da diese bereits verjährt sei. Das Finanzgericht bestätigte die Forderung des Finanzamtes, der Kläger habe den Erbschein erst im Oktober 2017 nach dem Gerichtsbeschluss erhalten. Vor dem Gerichtsurteil sei nicht sicher gewesen, dass er wirklich der Alleinerbe sei.
Dem widersprach jetzt der Bundesfinanzhof (BFH). Die Frist zur Verjährung beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbe mit Sicherheit von seiner Erbschaft weiß. Diesen Punkt sah der BFH bereits spätestens mit dem Beschluss des Nachlassgerichts im Jahr 2012 eingetreten. Dieses bestätigte die Wirksamkeit der letzten Verfügung und die Alleinerbenstellung des Klägers. Die Anfechtung des Urteils durch drei Angehörige stand dem nicht entgegen.