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Steuerliche Behandlung von Mieterabfindungen

Wenn der Mieter früher gehen soll

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Um umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen zu können, beendete eine Vermieterin die Mietverträge vorzeitig und zahlte dafür Abfindungen. Die wollte sie steuerlich geltend machen. Das Finanzamt wollte ihr das nicht durchgehen lassen. Der Fall landete vor dem Bundesfinanzhof.

Zahlt ein Vermieter seinen Mietern eine Abfindung für eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags, kann er dies Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.

Im Streitfall wollte eine Vermieterin eine Immobilie renovieren. Zur Vereinfachung der Renovierungsarbeiten zahlte die Klägerin den Mietern Abfindungen. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Was sind Herstellungskosten und was nicht?

Der BFH lehnte es ab, Abfindungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten anzuerkennen. Die liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf eines Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen anfallen, die netto, ohne Umsatzsteuer, mehr als 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen. 

Zu anschaffungsnahen Herstellungskosten können aber nur bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst führen. Durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich mit veranlasste Aufwendungen sind dagegen keine Herstellungskosten.

Fazit: Abfindungen sind keine Herstellungskosten und können daher als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Urteil: BFH vom 20.09.2022 IX R 29/21

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