Aktuelle Urteile zu Grenzgängern
Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) haben zuletzt die Eigenschaften von deutsch-schweizer Grenzgängern spezifiziert. Als Grenzgänger werden Personen bezeichnet, die im Staat A arbeiten und im Staat B wohnen. Fraglich ist in solchen Fällen regelmäßig die Frage der Besteuerung des Einkommens - Regelungen dazu finden sich für gewöhnlich in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Üblicherweise wird der Arbeitnehmer im Land seines Wohnortes besteuert. Dafür muss er aber bestimmte Kriterien erfüllen. Im DBA Deutschland - Schweiz ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, der mehr als 60 Mal im Jahr nach getaner Arbeit im Staat A nicht an seinen Wohnort im Staat B zurückkehrt, seine Eigenschaft als Grenzgänger verliert und daher im Land der Arbeitsstelle (also Staat A) besteuert wird.
Bei Rufbereitschaft zählen mehrere Tage nur als einer
Für Krankenhauspersonal gelten in diesem Zusammenhang besondere Regeln, wie der BFH nun betonte. Im Krankenhausbetrieb ist es üblich, dass Beschäftigte unmittelbar nach einer normalen Tagesschicht während der Nacht an einzelnen Tagen eine Rufbereitschaft ableisten. Im Anschluss erfolgt dann oft direkt wieder die reguläre Tagesschicht. In solchen Fällen ist trotz ggf. mehrtägiger Abwesenheit vom Wohnsitz von nur einem einzigen „Nichtrückkehrtag“ im Sinne der 60-Tage-Regelung auszugehen.
Im Urteilsfall hatte ein Arzt mit Wohnsitz in Deutschland auf Besteuerung in der Schweiz geklagt. Er konnte allerdings keine 60 „Nichtrückkehrtage“ vorweisen und wurde deswegen vom deutschen Finanzamt zurecht als Grenzgänger behandelt sowie in Deutschland besteuert, so der BFH. Fraglich ist, ob sich diese Regelung auch auf andere Berufsgruppen mit Bereitschaftsdiensten anwenden lässt.
Was ist eine "regelmäßige Rückkehr"?
Auch geringfügig Beschäftigte sind Grenzgänger, wie der BFH jüngst erklärte. Der Finanzverwaltung stellte sich bislang die Frage, ob sie bei geringfügig Beschäftigten überhaupt von einem Grenzgänger sprechen könne, also ob eine "regelmäßige Rückkehr" vorliegt. Üblicherweise arbeiten sollte Arbeitnehmer nur an einem, maximal drei Tagen in der Woche. Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine „regelmäßige Rückkehr“ aber nur vor, wenn sich der Arbeitnehmer mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt.
Diese Auffassung verstößt aber gegen den Wortlaut des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz und ist daher unbeachtlich, so der BFH. Die Grenzgängereigenschaft kann auch bei weniger als einem Arbeitstag pro Woche oder weniger als fünf Arbeitstagen pro Monat bestehen, insbesondere auch bei Teilzeitarbeitsverhältnissen. Im Urteilsfall arbeitete ein Prokurist nur an drei Tagen pro Monat für eine von ihm gegründete Schweizer AG und wurde trotz der zuvor abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung als Grenzgänger besteuert.
Fazit: Grenzgänger dürfen an nur maximal 60 Arbeitstagen nicht an ihren Wohnort zurückkehren. Für die Zählweise gilt es Ausnahmen (Rufbereitschaft) zu beachten. Auch die allermeisten geringfügig Beschäftigten dürften nach Auffassung des BFH nun als Grenzgänger zu bewerten sein.
BFH Urteil I R 32/19 & Urteil I R 24/21