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Verbindlichkeiten oder Verwaltungskosten – das ist für den Fiskus die Frage

Beim Nachlass sind Kosten nicht gleich Kosten

Auf den Einzelfall kommt es an… Das gilt auch bei der Frage, ob Kosten, die aus dem Nachlass entstehen, steuerwirksam oder nicht abzugsfähig sind. Der BFH hat jetzt klargestellt, welche Kosten worunter fallen.

Der Bundesfinanhof unterscheidet feinsinnig zwischen Nachlassregelungskosten und Kosten der Verwaltung des Nachlasses. Für Erben kann das aber einen durchaus großen Unterschied machen.

  • Nachlassverbindlichkeiten mindern das steuerpflichtige Erbe und damit die Erbschaftsteuer. Es handelt sich dabei z.B. um noch vom Verstorbenen selbst stammende sog. Erblasserschulden und Nachlassregelungskosten. „Nachlassregelungskosten“ sind in erster Linie Kosten, die im Zusammenhang mit Ämtern, Behörden, Gerichten, Anwälten und Notaren entstehen, z.B. Gerichtsgebühren (Erbscheinerteilung, Testamentseröffnung ), Kosten für einen Nachlassverwalter oder Anwalts- und Notarkosten.
  • Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind dagegen nicht abzugsfähig. Nachlassverwaltungskosten sind Kosten, die nur dazu dienen, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen und zu mehren oder das Vermögen zu verwerten. Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls,

In einem vom BFH entschiedenen Fall veräußerte der Nachlasspfleger mehrere zum Nachlass gehörende, teils fremdfinanzierte Mietimmobilien. Auch löste er die Immobilienkredite ab. Die Darlehensverbindlichkeiten stellten erbschaftsteuerlich unstreitig als sog. Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten dar. Das galt aber nicht für die an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung. Es handelte sich hier nicht um eine sog. Erblasserschuld.

Der Erblasser selbst hatte ja eine vorzeitige Ablösung der Darlehen nicht betrieben. Vielmehr entschloss sich erst der Nachlassverwalter zur Veräußerung der Immobilien.

Erforderlich – nicht erforderlich

Die vorzeitige Ablösung der Darlehen war erforderlich, um die Immobilien lastenfrei veräußern zu können. Die Veräußerung der Immobilien war aber nicht erforderlich, um den Nachlass festzustellen, Anordnungen der Erblasserin umzusetzen, die Erben in den Besitz des Nachlasses zu bringen oder anderweitig ihre Rechtsstellung zu sichern.

Die Veräußerung diente vielmehr einem wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit dem Nachlass. Deswegen handelt es sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht um Nachlassregelungskosten, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung, so das Ergebnis des BFH.

Fazit: Der BFH hat einen recht „griffigen“ Katalog vorgelegt, welche Kosten worunter fallen. Das erleichtert zumindest die Praxis – nicht unbedingt die Steuerlast.

Urteil: BFH II R 17/18

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