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Outplacement und Weiterbildung sind gleichgestellt

Outplacement bei der Neuorientierung ist steuerfrei

Outplacement kam erstmals in der Berufsberatung heimkehrender Soldaten aus dem zweiten Weltkrieg in den USA zum Einsatz. Inzwischen hat sich das Instrument in der Personalarbeit etabliert und Unternehmen unterstützen so gekündigte Mitarbeiter bei der Suche nach einer neuen Stelle. Wie der Mitteinsatz steuerlich zu bewerten ist, war nicht eindeutig. Das Jahressteuergesetz klärt jetzt diesen Fall.

Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung, die ein Arbeitgeber einem gekündigten Mitarbeiter anbietet, sind steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt. Dies ist so im Jahressteuergesetz 2020 klargestellt. 

Dies war notwendig, weil bislang strittig war, ob die Kosten für Outplacement-Beratungen wie Arbeitslohn zu behandeln ist oder dies unter die Steuerbefreiung fällt. Das Gesetz stellt jetzt klar, dass alle Teilbereiche einer Outplacement-Beratung, wie z.B. eine Perspektivberatung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen oder ein Überblick zu den Marktchancen so einzuordnen sind. 

Neuorientierung ja, Belohnung nein

Für Weiterbildungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, gilt bereits seit 2019 eine gesetzliche Steuerbefreiung, Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Anpassung und Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen, beispielsweise Sprachkurse. 

Aber: Weder die Leistungen zur Weiterbildung noch eine Outplacement-Beratung dürfen einen Belohnungscharakter haben, um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren.

Fazit: Weiterbildung und Outplacement-Beratung, die die Arbeitgeber bei Wegfall des Arbeitsplatzes dem Arbeitnehmer anbietet, sind steuerfrei.

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