Outplacement bei der Neuorientierung ist steuerfrei
Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung, die ein Arbeitgeber einem gekündigten Mitarbeiter anbietet, sind steuerfrei. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitsplatz ersatzlos wegfällt. Dies ist so im Jahressteuergesetz 2020 klargestellt.
Dies war notwendig, weil bislang strittig war, ob die Kosten für Outplacement-Beratungen wie Arbeitslohn zu behandeln ist oder dies unter die Steuerbefreiung fällt. Das Gesetz stellt jetzt klar, dass alle Teilbereiche einer Outplacement-Beratung, wie z.B. eine Perspektivberatung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Informationen oder ein Überblick zu den Marktchancen so einzuordnen sind.
Neuorientierung ja, Belohnung nein
Für Weiterbildungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen, gilt bereits seit 2019 eine gesetzliche Steuerbefreiung, Hierunter fallen auch Maßnahmen zur Anpassung und Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen, beispielsweise Sprachkurse.
Aber: Weder die Leistungen zur Weiterbildung noch eine Outplacement-Beratung dürfen einen Belohnungscharakter haben, um die Steuerbefreiung nicht zu verlieren.
Fazit: Weiterbildung und Outplacement-Beratung, die die Arbeitgeber bei Wegfall des Arbeitsplatzes dem Arbeitnehmer anbietet, sind steuerfrei.