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Enge Mitarbeiterkontrolle gestattet

Amazon: Überwachung der Mitarbeiter bleibt erlaubt

Paket scannen. © Halfpoint / Getty Images / iStock
Wie engmaschig darf ein Arbeitgeber die Beschäftigten während der Arbeit überwachen? Um diese Frage ging es im Streit zwischen dem Landesdatenschutzbeauftragten und Amazon vor dem Verwaltungsgericht (VG) in Hannover. Die Entscheidung dürfte noch einigen Staub aufwirbeln.

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter sehr engmaschig überwachen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover im Streit mit Amazon entschieden. Das VG folgte der Datenschutzbeauftragten des Landes nicht und hat Amazon erlaubt, die Arbeit der Beschäftigten im Lager in Winsen auch zukünftig per Handscanner ununterbrochen zu erfassen. Der Logistikbetrieb erfasst minutengenau Quantitäts- und Qualitätsdaten ihrer Beschäftigten. Amazon nutzte diese zur Erstellung von Profilen sowie für Feedbackgespräche und Prozessanalysen. 

Der Streit ist deshalb von Bedeutung, weil inzwischen viele Betriebe mit Überwachungsprogrammen die Leistung ihrer Mitarbeiter messen und kontrollieren. Die Datenschützer beäugen diese Entwicklung äußerst skeptisch. Sie versuchen meist, die Betriebe wegen vermeintlicher datenschutzrechtlicher Verstöße zu attackieren. 

Amazon gewinnt vor dem Verwaltungsgericht

Amazon argumentierte, dass es ein berechtigtes Interesse an der Datenerhebung und Datenverarbeitung habe. So würden aktuelle und minutengenaue individuelle Leistungswerte bei der Steuerung der Logistikprozesse kurzfristig dazu benötigt, um auf Schwankungen in einzelnen Prozesspfaden durch Verschiebungen zu reagieren. 

Die Leistungswerte zeigten, ob Angestellte an einem bestimmten Tag besonders schnell oder besonders langsam arbeiteten. Mittelfristig würden individuelle Leistungswerte dazu genutzt, um die Stärken und Schwächen der Angestellten zu erfassen. Zudem ermögliche diese Vorgehensweise die Schaffung objektiver und fairer Bewertungsgrundlagen für Feedbackgespräche und Personalentscheidungen. 

Fazit: Eine ständige und sehr enge Mitarbeiterkontrolle verstößt nicht gegen den Datenschutz und ist somit erlaubt.

Urteil: VG Hannover vom 9.2.2023, Az.: 10 A 6199/20

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