Auch länger zurückliegende Abmahnungen sind im Kündigungsprozess zu nutzen
Auch nach Jahren haben Abmahnungen Gültigkeit. Das stellte gerade das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln klar. Nach vier schriftliche Abmahnungen, zwei schriftlichen Ermahnungen und einer mündlichen Ermahnung mit Aktenvermerk hatte der Arbeitgeber die Nase voll und kündigte seinem Beschäftigten. Der akzeptiert die Entlassung nicht, ein Teil der herangezogenen Abmahnungen seien schließlich uralt und deshalb ohne Bedeutung.
Das Landesarbeitsgericht bewertete die Sachlage allerdings komplett anders. Entgegen der Auffassung des Ex-Beschäftigten sind auch alte Abmahnungen und Ermahnungen bei einer verhaltensbedingten Kündigung zu berücksichtigen.
Chronisches Zuspätkommen
Eine Abmahnung verliert durch Zeitablauf nicht ihren Wert und ist bei einer Kündigung vom Arbeitgeber als Argument sehr wohl zu nutzen. Lediglich, wenn der betroffene Arbeitnehmer sich im Nachgang an die ausgesprochene Abmahnung einen längeren Zeitraum hindurch vertragstreu verhält, verliert die Abmahnung an Bedeutung.
Im konkreten Fall hatte der Beschäftigte einer Mülldeponie schriftliche Ermahnungen und auch Abmahnungen wegen verspätetem Arbeitsantritt kassiert. Das LAG stellte klar, dass erfolglose Abmahnungen, auch wenn sie mehrere Jahre zurückliegen, für eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu nutzen sind.
Fazit: Sie können (formgerechte) Abmahnungen auch nach Jahren noch für eine verhaltensbedingte Kündigung heranziehen.
Urteil: LAG Köln vom 14.02.2019, Az.: 7 Sa 627/18