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Mietminderung wegen Lärm vom Nachbargrundstück

Bauarbeiten: Behinderung durch Baustelle hat Folgen

Immer wieder kommt es in gewerblichen Mietverhältnissen vor, dass sich Ladenlokalinhaber durch Einflüsse Dritter beeinträchtigt fühlen und deshalb den Mietzins mindern. Solche Dreiecksverhältnisse sind immer schwierig. Denn oft ist ungeklärt, ob der Vermieter sich die Mietausfälle vom Dritten zurückholen kann. Ist in diesem Fall die Minderung überhaupt zulässig?

Der Mieter von Gewerberäumen kann seine Miete bei Baulärm mindern. Und zwar dann, wenn es durch Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle zu erheblichen Störungen des Gewerbebetriebs kommt. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. 

Wegen den von einer benachbarten Baustelle ausgehende Lärm und Erschütterungen kürzte der Gewerbemieter seine Miete um 20%. Die Baustelle befand sich direkt, also sprichwörtlich "Wand an Wand", neben den Gewerberäumen. 

Entschädigungsansprüche gegenüber dem Bauherrn unerheblich

Der Mieter betrieb in den Räumen eine Physiotherapeutische-Praxis. Die Bauarbeiten umfassten den Abriss des vorhandenen und die Errichtung eines neuen Gebäudes. Der Vermieter hielt die Mietminderung für unzulässig. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, den der Gewerbetreibende gewann.  

Für unerheblich hielt das KG im übrigen auch, ob dem Vermieter gegenüber dem Bauherren eigene Abwehr- oder Entschädigungsansprüche zustehen.

Fazit: Aufgrund des Baulärms durch Abriss-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten ist die Tauglichkeit der Mietsache erheblich beeinträchtigt; deshalb besteht ein Recht zur Mietminderung.

Urteil: KG Berlin vom 17.9.2020, Az.: 8 U 1006/20

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