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Wie sich Arbeitgeber vor AGG-Betrügern schützen können

Behauptung reicht für Schadenersatz

Zwei Personen in einem Gespräch. Unterlagen, Waage und Auktionshammer auf dem Schreibtisch lassen auf einen juristischen Hintergrund schließen. © Freedomz / Stock.adobe.com
Unternehmen müssen sich vor AGG-Hoppern in Acht nehmen, denen der Klageweg sehr leicht gemacht wird. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG). Das sprach einem Bewerber gerade eine Entschädigung über mehrere tausend Euro zu - auf Basis einer einfachen Behauptung des Abgelehnten. FUCHSBRIEFE beleuchten den Fall und zeigen, wie Unternehmer teure Fallen umgehen können.

Nehmen Sie sich vor AGG-Hoppern in Acht, die sie leicht mehrere tausend Euro kosten können. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gerade wieder. Das BAG hat einem abgelehnten Bewerber mehrere tausend Euro Entschädigung zugesprochen - auf Basis einer einfachen Behauptung. 

Behauptung reicht für Schadenersatz

Der Fall: Ein Bewerber hatte sich auf eine Stelle beworben. Im Anschreiben wies er auf seine Schwerbehinderung hin. Eine Woche später erhielt er per E-Mail eine Absage. Daraufhin machte er eine Diskriminierungsentschädigung nach dem AGG geltend. Seine Behauptung: Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat nicht wie vorgeschrieben unmittelbar nach Eingang über seine Bewerbung unterrichtet.

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers und sprachen ihm 7.500 Euro Entschädigung zu, obwohl er keinerlei Beweise für eine Diskriminierung vorlegen konnte. Dem Gericht reichte die Behauptung des abgelehnten Bewerbers aber aus. Das BAG betonte, dass es weiterer "greifbarer Anhaltspunkte" hierfür nicht bedürfe. Der Arbeitgeber müsse beweisen, dass es "keinen Verstoß gegen das AGG" gab. 

Diskriminierung muss nicht bewiesen werden

Dem Unternehmen nützte es nicht einmal, dass der Bewerber schon mehrfach mit seiner Masche Erfolg hatte. Der Arbeitgeber hatte im Verfahren vorgetragen, der Schwerbehinderte habe sich auf die Stelle allein deshalb beworben, um in Reaktion auf die zu erwartende Absage eine Entschädigung geltend zu machen. Der Bewerber habe schon in mehreren anderen Gerichtsverfahren Entschädigungsansprüche wegen angeblich diskriminierender Absagen verfolgt. Er habe stets nahezu identische Bewerbungsschreiben verwandt. Das belege ein systematisches Vorgehen des Klägers.

Kilian Friemel, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing, untermauert das im Gespräch mit FUCHSBRIEFE. Friemel: „Viele Unternehmen gehen fälschlicherweise davon aus, dass Bewerber keinen Einblick in die inneren Abläufe haben und nie beweisen können, ob Arbeitgeber die Vorschriften einhalten.“ Das BAG-Urteil zeigt, dass sie das gar nicht müssen.

Fazit: Das BAG-Urteil zeigt, dass Unternehmer klare Prozesse und eine saubere Dokumentation im Bewerbungsverfahren brauchen. Nur dann können Sie Risiken rechtssicher ausschließen. Das AGG fordert einen besonderen Schutz von Behinderten, älteren Arbeitnehmern, Schwangeren und Menschen mit nicht-deutschen Namen.

Urteil: BAG vom 14.6.2023, Az.: 8 AZR 136/22

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