Betriebsrat darf Auskunft zu Arbeitszeit verlangen
Arbeitgeber könnten sich der Kontrolle der Arbeitszeit nicht entziehen, indem sie darauf verzichten, die geleistete Zeit zu erfassen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschieden. Das gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit, bei der Beschäftigte flexibel arbeiten. Denn Mitarbeiter stehen auch in diesem Arbeitszeitmodell nicht außerhalb des Arbeitszeitgesetzes. Darum sind Vorgaben zu Ruhezeiten und Wochenhöchstarbeitszeiten einzuhalten. Zudem kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber Auskünfte zu den Arbeitszeiten verlangen.
Das LAG wies einen Arbeitgeber zurecht, der die Zeiterfassung vermeiden wollte. In dem Unternehmen arbeiten von den 545 Beschäftigten sehr viele im Außendienst in Vertrauensarbeitszeit. Sie teilen sich die Arbeitszeit selbst ein und der Arbeitgeber nahm keine zentrale Zeiterfassung vor. Der Betriebsrat forderte trotzdem vom Arbeitgeber Informationen über die Arbeitszeiten der Vertriebler. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, weil ihm keine Daten vorliegen.
Arbeitsschutzgesetze müssen überprüfbar sein
Das LAG akzeptiert diese Begründung allerdings nicht. Das Gericht verweist darauf, dass der Betriebsrat zur Kontrolle der Einhaltung der nach § 5 Abs.1 ArbZG vorgegebenen Ruhezeiten zwingend Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit wissen müsse. Es sei ein weit verbreiteter Irrglaube, dass bei Vertrauensarbeitszeit keinerlei Arbeitszeiterfassung erfolge.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass in jedem Fall geltenden Arbeitsgesetze einzuhalten sind. Zudem galt nach § 16 Abs. 3 ArbZG, dass Überstunden aufzuzeichnen sind. Auch bei Vertrauensarbeitszeit gebe es Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung – z.B. indem die Beschäftigten diese selbst dokumentieren.
Fazit: Der Betriebsrat kann Informationen zur Arbeitszeit einfordern. Die Vertrauensarbeitszeit steht dem nicht entgegen, Arbeitgeber müssen die Zeiten erfassen und dokumentieren.
Urteil: LAG München vom 11.7.2022, Az.: 4 TaBV 9/22