Betriebsstilllegung in Etappen erfordert besondere Sorgfalt
Bei einer etappenweisen Betriebsstilllegung hat der Arbeitgeber keine freie Auswahl, wem er früher oder wem er später kündigt. Es sind die sozial schutzwürdigen Arbeitnehmer mit den notwendigen Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen (Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden.
Genau das aber habe das Unternehmen versäumt. So hat der Arbeitgeber die Vergleichsgruppen anhand der ursprünglich ausgeübten Tätigkeiten ausgewählt. Dies war allerdings falsch. Stattdessen hätte der Betrieb die Auswahl, aus Sicht der Kammer, „anhand der noch im Abwicklungsteam anfallenden Tätigkeiten vornehmen müssen“.
Abwicklungsteam ist Teil der Sozialauswahl
Vor dem Arbeitsgericht hatte ein Beschäftigter geklagt, der mit der zweiten Entlassungswelle die Kündigung erhielt. Insgesamt waren knapp 600 Arbeitnehmer betroffen. In der ersten Runde mussten 550 Beschäftigte gehen. Weitere 40 Mitarbeiter bekamen dagegen erst drei Monate später bzw. 13 Ex-Beschäftigte sechs Monate später die Entlassungspapiere. Sie hatten die Aufgabe, den Betrieb abzuwickeln. Der Betrieb musste deshalb eine Sozialauswahl treffen, die aber fehlerhaft verlief.
Fazit: Eine fehlerhafte Sozialauswahl macht die Kündigung bei einer Betriebsstilllegung in Etappen rechtswidrig.
Urteil: LAG Düsseldorf vom 9.1.2024, Az.: 3 Sa 529/23