EuGH segnet besonderen Kündigungsschutz ab
In Firmen in Deutschland genießt der Datenschutzbeauftragte auch weiterhin einen besonderen Kündigungsschutz. Bedingung ist, dass es sich um einen Mitarbeiter des Betriebs handelt. Das BAG war unsicher, ob die Regelung nach § 38 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG mit europäischem Recht vereinbar ist.
Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil des EuGH kann jeder EU-Mitgliedsstaat frei darüber entscheiden, ob es strengere Regelungen für den Fall der Kündigung eines Datenschützers im nationalen Recht gibt. Deshalb hat das Gericht auch keine Bedenken gegen die deutsche Regelung.
Europäisches Recht ist nicht tangiert
Eine Datenschützerin einer Firma in Nürnberg sollte aus betriebsbedingten Gründen ordentlich gekündigt werden. Das Unternehmen wollte die Aufgaben des Datenschutzes an eine externe Person übertragen. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass ihr ein Sonderkündigungsschutz zustehe. Schon aus diesen Gründen sei die Entlassung unwirksam. Das EuGH-Urteil gibt der Argumentation der Mitarbeiterin Rückendeckung.
Fazit: Der Sonderkündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte in Deutschland ist europarechtskonform. Für Unternehmen ist es schwierig, sich von einem internen Datenschutzbeauftragten zu trennen.
Urteil: EuGH vom 22.6.2022, Az.: C – 534/20, BAG vom 30.7.2020, Az.: 2 AZR 225/20 (A)