Führungskräfte haben Anspruch auf Teilzeit
Auch Chefs haben Anspruch auf Teilzeit. Das gilt auch dann, wenn sie für den operativen Betriebsablauf unabkömmlich sind. Gerade hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern dazu in einem Fall im Einzelhandel entscheiden. FUCHSBRIEFE zeigen, worauf Arbeitgeber bei einem solchen Ansinnen ihrer Beschäftigten achten müssen.
Auch Führungskräfte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Arbeitgeber können diesen Anspruch auch nicht einfach mit der Begründung vom Tisch wischen, dass eine möglichst "maximale Präsenz" der Führungskräfte notwendig sei und das betriebliche Konzept "nur Vollzeitstellen für Führungskräfte" vorsehen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Hohe Hürden für Ablehnung von Teilzeit-Gesuchen
Will ein Betrieb ein Teilzeit-Verlangen ablehnen, muss er diese Entscheidung sehr schlüssig begründen. Sich auf ein allgemeines Organisationskonzept zu berufen, reicht nicht aus. Das musste in dem verhandelten Fall ein Einzelhändler erfahren, der einem Filialleiter den Teilzeit-Wunsch mit dieser Begründung abgelehnt hat. Der Arbeitgeber hatte darauf verwiesen, dass "interne Vorgaben verlangten, dass die Position einer Filialleitung ausschließlich mit Vollzeitkräften zu besetzen ist". Das hat das LAG nicht akzeptiert. Begründung: Ein Arbeitgeber könne so jedes Teilzeitverlangen aus betrieblichen Gründen verweigern.
Für Arbeitgeber gilt: Er muss dem Teilzeit-Ansinnen zustimmen, wenn ihm keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Da auch ein Filialeiter nicht während der gesamten Öffnungszeiten des Geschäfts anwesend ist, hatte der Einzelhändler in seinem Fall schlechte Karten. Betrieblich war es deswegen ohnehin nötig, eine Vertretung zu organisieren. Außerdem hatte die Führungskraft stets auch Aufgaben übernommen, die keine Leitungstätigkeiten waren (z.B. Kasse, Waren räumen).
Fazit: Auch Führungskräfte haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Arbeitgeber können den Wunsch nicht mit einem Organisationskonzept verweigern. Nur klare betriebliche Gründe können helfen, das Ansinnen abzulehnen.
Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.9.2023, Az.: 2 Sa 29/23