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Whistleblowing: Arbeitnehmer zeigt Geschäftsführer an

Geschäftsführer in der Kritik

Whistleblowing beschäftigte das Arbeitsgericht (ArbG) in Dessau-Roßlau. Ein verärgerter Geschäftsführer kündigte seinem Mitarbeiter fristlos, weil er ihn beim Ordnungsamt als Corona-Missetäter anzeigte. Also eine diffizile Sache, die da zu entscheiden war: Hatte das Gericht es mit einem Whistleblower, einem ‚Helden‘ zu tun oder nur mit einem üblen Denunzianten, einer selbstsüchtigen Petze, der dem Betrieb schaden wollte?

Auch für Geschäftsführer eines Betriebes gelten staatliche Quarantänebestimmungen. Deshalb ist ein angezeigter Verstoß gegen die Verordnungsregeln beim Ordnungsamt durch einen Mitarbeiter kein Kündigungsgrund. 

Das war passiert: Der Geschäftsführer und Meister einer Firma ignorierten die Corona-Allgemeinverfügung des Landkreises Wittenberg, die eine Corona-Quarantäne-Zone vorsah. Beide fuhren zu ihrer weiter entfernten Arbeitsstätte. 

Verhalten ist kein innbetrieblicher Missstand

Prompt erstattete ein Beschäftigter Anzeige beim Ordnungsamt und erhielt darufhin die Kündigung. Das ArbG bestätigte die Entlassung nicht, da das Verhalten des Beschäftigten weder eine außerordentliche fristlose, noch eine ordentliche fristgemäße Kündigung rechtfertige. Dem Konstruktionsmechaniker sei es nicht darum gegangen, den Betrieb zu schädigen und den Geschäftsführer einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. 

Sein Ziel sei es vielmehr gewesen, aus Gründen des Infektionsschutzes die Quarantänebestimmungen durchzusetzen. Eine Verpflichtung, zunächst innerbetrieblich auf den Geschäftsführer und Meister einzuwirken, bestand nicht. Schließlich sei es nicht um einen innerbetrieblichen Missstand gegangen, sondern um eine mögliche Verletzung einer regionalen Anordnung.

Fazit: Erstattet ein Arbeitnehmer Anzeige, weil der Geschäftsführer der Firma und sein Vorgesetzte widerrechtlich eine Corona-Quarantäne-Zone verlassen haben, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, rechtfertigt dies keine Kündigung.

Urteil: ArbG Dessau-Roßlau vom 12.8.2020, Az.: 1 Ca 65/20

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