Impfrisiko trägt nicht der Betrieb
Ein Impfschaden nach einer freiwilligen Impfung ist kein Arbeitsunfall, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten ein kostenloses Angebot unterbreitet hat. Denn Beschäftigte sind nicht zur Annahme dieser Offerte verpflichtet.
Für mögliche gesundheitliche Komplikationen aus der Impfung, egal ob gegen Corona oder Grippe, bestehe deshalb kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft (BG), urteilte das Landessozialgericht (LSG) Mainz.
Kein Teil des Direktionsrechts
Konkret ging es Entzündungsreaktion (Inflammation) nach einer vom Betriebsarzt gesetzten Grippeschutzimpfung bei einem Gastronomieleiter. Ein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten übernehmen müsse, liege aber nicht vor.
Der Beschäftigte sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet, an der Impfung teilzunehmen noch gebe eine verpflichtende Weisung zur Impfung durch den Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts. Die Annahme des Küchenchefs, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um den Versicherungsschutz der BG zu begründen.
Fazit: Die Teilnahme an einer durch den Betrieb angebotenen Impfung ist keine Pflicht, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergibt.
Urteil: LSG Rheinland-Pfalz vom 6.9.2021, Az.: L 2 U 159/20
Empfehlung: Mit der Einladung zur Impfung auf die Freiwilligkeit des Angebots und dem Risikoausschluss bei Impfkomplikationen hinweisen.