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Betriebsschließung wegen Sanktionen

Kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?

© Stadtratte / Getty Images / iStock
Dürfen Unternehmer ihren Mitarbeitern fristlos kündigen, weil aufgrund der EU-Sanktionen Absatzmärkte wegbrechen und Firmen in Not geraten? Diese Frage musste das Landesarbeitsgericht Köln entscheiden. FUCHSBRIEFE erklären Ihnen, was geht.

Unternehmen, die wegen der Russland-Sanktionen in erhebliche Not geraten, können Mitarbeiter deswegen nicht fristlos kündigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. Das Gericht sieht trotz existenzieller Nöte des Unternehmens nur die Möglichkeit einer ordentlichen, betriebsbedingte Entlassung mit Kündigungsfrist. 

Begründung: Die Schließung eines Betriebs sei unabhängig davon, ob sie auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht oder durch politische Maßnahmen erzwungen ist. Darum sei dies kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das gelte auch bei einer Werksschließung, die Folge eines weggebrochenen Absatzmarktes wegen Sanktionen ist. 

Nur ordentliche Kündigung möglich

Konkret ging es um ein kleines Handelsunternehmen, das für die russische Möbelindustrie tätig war. Der Betriebsinhaber kündigte einem seit 27 Jahren beschäftigten Mitarbeiter fristlos zum Monatsende. Der Mitarbeiter klagte vor dem Arbeitsgericht auf Einhaltung der siebenmonatigen Kündigungsfrist und gewann.

Fazit: Eine Betriebsschließung gilt unabhängig von der Ursache als unternehmerische Entscheidung und ist somit kein wichtiger Grund, der für eine fristlose Kündigung ausreicht.

Urteil: LAG Köln vom 13.6.2023, Az.: 4 Sa 17/23

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