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Miet- und Kaufvertrag geht Miteigentümer nichts an

Keine Vertragseinsicht der Miteigentümer vor Vermietung oder Verkauf

Für Eigentümer von Wohnungen ist die Teilungserklärung ein wichtiges Dokument. Bestandteil ist die Gemeinschaftsordnung, die die Rechte und Pflichten der Eigentümer untereinander festlegt. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste klären, ob in diesem Vertrag auch die Vorlagepflicht von Miet- oder Kaufverträgen vorgeschrieben werden kann.

In einer Wohnungs-Eigentümergemeinschaft mit drei Einheiten sieht die Teilungserklärung vor, dass die Vermietung einer Wohnung nur mit schriftlicher Zustimmung der anderen Eigentümer zulässig ist. Das ist ein unzulässiger Passus, wie jetzt der BGH entschied. 

Konkret ging es darum, dass der Eigentümer einer Wohnung den anderen mitteilte, seine Wohnung an eine namentlich benannte Familie mit vier Kindern vermieten zu wollen. 

Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich

Den Entwurf eines Mietvertrages legte er den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft trotz Aufforderung nicht vor. Die Eigentümer stimmten der Vermietung nicht zu. Es kam zum Prozess, der bis vor den BGH ging und den der vermietende Eigentümer gewann. 

Die Richter argumentierten: Die Nichtvorlage des Miet- oder Kaufvertrags sei kein wichtiger Grund, die nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderliche Zustimmung zur Vermietung oder Veräußerung einer Eigentumswohnung zu verweigern. Das sei nur aus wichtigem Grund möglich, die Nichtvorlage eines Vertrags gehöre nicht dazu.

Fazit: Wohnungseigentümer müssen auch ohne Vertragseinsicht entscheiden, ob sie einer Vermietung oder einem Verkauf zustimmen.

Urteil: BGH vom 25.9.2020, Az.: V ZR 300/18

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