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Betriebsrat kann Einsatz von Künstlicher Intelligenz nicht ausbremsen

KI-Einsatz ohne Betriebsrat regeln

Wenn Unternehmen Künstliche Intelligenz (KI) einsetzen wollen, ruft das sofort den Betriebsrat auf den Plan. Mitbestimmen darf der allerdings nicht in jedem Fall. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg. FUCHSBRIEFE zeigen Ihnen, worauf es dabei für Unternehmer ankommt.

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn Unternehmen den Einsatz von Programmen mit Künstlicher Intelligenz (KI) auf seinen Rechnern erlauben. Das hat das Arbeitsgericht in Hamburg entschieden. In dem Streitfall verlangte der Betriebsrat, den Einsatz von ChatGPT und vergleichbaren Programmen zu sperren, solange keine Rahmenvereinbarung zum Thema KI abgeschlossen ist.

Die Richter vertraten die Ansicht, dass es bereits eine Betriebsvereinbarung gab. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts fallen die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Werkzeuge grundsätzlich "unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten". Der Firmen-Browser zeichnete die Nutzung des Chatbots zwar regelmäßig auf. Die Parteien hätten jedoch zur Nutzung im Internet schon eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Deshalb habe der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bereits ausgeübt.

Das macht den Unterschied: Ordnung oder Verhalten

Hintergrund der Entscheidung des ArbG ist die feine Unterscheidung zwischen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Beteiligung des Betriebsrats bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Aspekt der Ordnung, nicht auf das Verhalten. Mit KI-Anwendungen stellt das Unternehmen den Beschäftigten lediglich „ein neues Arbeitsmittel" unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung. 

Die Mitarbeiter des Unternehmens bekamen keinen Firmenzugang zur KI, sondern konnten sich eigenständig registrieren und die Software im Browser nutzen. Auch auf den IT-Systemen des Unternehmens selbst wurde nichts installiert. Um die Nutzung zu reglementieren, gab es eine Richtlinie zum Umgang mit Generativer KI außerdem ein Handbuch. 

Fazit: Der Betriebsrat hat nicht in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von KI im Unternehmen.

Urteil: ArbG Hamburg vom 16.1.2024, Az.: 24 BVGa 1/24

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