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Überwachungskosten sind Betriebskosten

Kosten für lückenlose Sicherheitsüberwachung sind umlegbar

Überwachungskamera. © Uwe Zucchi / dpa / picture alliance
Sicherheit für eine Gewerbeimmobilie zu organisieren, ist oftmals sinnvoll. Ganz billig ist das allerdings für die Mieter nicht. Bleibt die Frage, ob ein Mieter vor Vertragsunterzeichnung des Mietvertrags genau über die anfallenden Kosten zu informieren ist?

Die Kosten für eine lückenlose 24-Stunden-Sicherheitsüberwachung einer gewerblichen Immobilie können auch ohne vorherige Nennung des genauen Betrag im Mietvertrag vorgesehen sein. Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Gewerbemietvertrags ist ausreichend, um die Kosten für die Bewachung des Gebäudes auf die Mieter umzulegen. 

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden. Die Mieterin von Gewerberäumen in einem Ärztehaus in Berlin klagte auf Rückzahlung von Betriebskosten in Höhe von über 73.000 Euro. Die Mieterin hielt die Umlage für unzulässig. 

Genaue Kosten müssen nicht bekannt sein

Die umgelegten Kosten müssen auch nicht beziffert oder in der Höhe begrenzt sein. Der Mieter sei vor überhöhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Die Überwachungskosten seien Betriebskosten und nicht Bestandteil der Verwaltungskosten. 

Eine Bewachung gehe deutlich über die allgemeine Verwaltung hinaus. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Wachdienst in weit überwiegendem Maße öffentlich zugängliche Flächen schützt.

Fazit: Bei gewerblichen Immobilien müssen die umgelegten Kosten nicht beziffert oder höhenmäßig begrenzt sein.

Urteil: KG Berlin vom 2.5.2022, Az.: 8 U 90/21

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