Kurzfristige Anpassung des Dienstplanes nicht immer möglich
Arbeitgeber können nicht davon ausgehen, dass Arbeitnehmer in ihrer Freizeit Änderungen des Dienstplanes zur Kenntnis nehmen. Denn in seiner Freizeit steht einem Arbeitnehmer ein Recht auf Unerreichbarkeit zu, so der Leitsatz des Urteils des LAG. So übt ein Arbeitgeber mit einer Änderung am Dienstplan eines Mitarbeiters zwar sein Direktionsrecht aus. Die Änderung muss dem Mitarbeiter allerdings zugehen, am besten in der Arbeitszeit.
Recht auf Unerreichbarkeit
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter um 13.20 Uhr eine Tagschicht für den nächsten Tag zugeteilt (Beginn 6:00 Uhr). Der Versuch des Arbeitgebers, den Mitarbeiter telefonisch zu informieren, schlug fehl. Auch eine SMS-Nachricht blieb ohne Reaktion. Am nächsten Tag erschien der Mitarbeiter nicht, sondern zeigte wie ursprünglich vorgesehen um 7:30 Uhr seine Rufbereitschaft an. Der Arbeitgeber erteilte eine Ermahnung, bewertete den Tag als unentschuldigtes Fehlen. Dieser Vorgang wiederholte sich und es gab eine Abmahnung. Das LAG entschied, die Abmahnung sei aus der Personalakte zu entfernen und die abgezogene Arbeitszeit gutzuschreiben.
Die Richter stellten klar, dass ein Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob der Dienstplan geändert wurde. In der Freizeit stehe einem Arbeitnehmer ein Recht auf Unerreichbarkeit zu. Er sei auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers - etwa per Telefon - entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Für Arbeitgeber gibt es nur einen Ausweg: Ist dem Betrieb die kurzfristige Flexibilität wichtig, muss er dazu eine klare Regelung im Arbeitsvertrag treffen. Die arbeitsschützenden Bestimmungen des ArbZG sind dabei zu beachten.
Fazit: Die Entscheidung des LAG setzt Betrieben klare Grenzen im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Beschäftigten in ihrer Freizeit. Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, sich in dieser Zeit zu informieren, ob Dienstpläne geändert wurden.
Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 27.9.2022, Az.: 1 Sa 39 öD/22