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Gleichbehandlung von Mitarbeitern

Lufthansa-Teilzeitmodell fällt vor dem EuGH durch

Lufthansa Flugzeuge. © Daniel Kubirski / picture alliance
Betriebliche Regelungen für Teilzeit- bzw. Vollzeitbeschäftigte müssen das Prinzip der Chancengleichheit beachten. Fragt sich nur, wie dieser Grundsatz bei Mehrarbeitszuschlägen konkret umzusetzen ist? Komplex wird die Materie, wenn noch festgelegte Schwellenwerte hinzukommen, die für beide Beschäftigtengruppen gleich sind. Durch eine Vorabanfrage des Bundesarbeitsgerichts musste der Europäische Gerichtshof sich jetzt mit dieser diffizilen Frage befassen.

Unterscheidet ein Unternehmen bei Schwellenwerten für Überstundenzuschläge nicht zwischen Voll- und Teilzeitkräften, liegt eine Diskriminierung der Teilzeitkräfte vor. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Der Spruch des EuGH hat weitreichende Bedeutung und ist eine Reaktion auf die langjährige Kontroverse zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte.

Folgt das Bundesarbeitsgericht (BAG) dem Votum aus Luxemburg, erhalten Arbeitnehmer in Teilzeit künftig schnelleren Zugang zu Mehrarbeitszuschlägen. Hinter der Entscheidung steht die kontrovers diskutierte Frage: Werden Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligt, wenn sie Zuschläge ab der gleichen Gesamtstundenzahl erhalten, wie Vollzeitbeschäftigte? 

Ist gleicher Schwellenwert Diskriminierung?

Der EuGH stellt fest, dass die Teilzeitbeschäftigten mehr Überstunden absolvieren müssen, um in den Genuss der Zuschläge zu gelangen. Teilzeitbeschäftigte seien deshalb höher belastet als die Vollzeitbeschäftigten. Diese schlechtere Behandlung sei mit EU-Recht unvereinbar. 

Bei der Lufthansa CityLine muss laut Tarifvertrag eine bestimmte Schwelle an tatsächlich geleisteten Flugstunden überschritten sein, um Zuschläge zu erhalten. Dieser Messwert unterscheidet nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Ein Pilot, der in Teilzeit beschäftigt ist, hatte gegen die tarifvertragliche Regelung geklagt. Er sieht in dem für alle Piloten gleichen Schwellenwert eine Diskriminierung. Die Anzahl der erforderlichen Flugstunden müsse für Teilzeitbeschäftige proportional zur Arbeitszeit niedriger angesetzt sein. 

Fazit: Teilzeitbeschäftigte werden unzulässig benachteiligt, wenn sie Mehrarbeitszuschläge erst ab der gleichen Gesamtstundenzahl erhalten wie Vollzeitbeschäftigte.

Urteil: EuGH vom 19.10.23, Az.: C-660/20

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