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EU-Whistleblower-Richtlinie im Lieferkettengesetz

Ombudsanwalt in China suchen

Lupe liegt auf einem Tisch. © [M] toeytoey2530 / Getty Images / iStock
Haben deutsche Unternehmen für europäische Niederlassungen elektronische Hinweisgebersysteme installiert, müssen sie nun auch Tochterunternehmen und Zulieferer in China (nach chinesischen Gesetzen) in dieses System integrieren. Das ist so nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelt. FUCHSBRIEFE sagen Ihnen, wie Sie in China verfahren sollten.

Unternehmen mit China-Geschäft müssen künftig auch dort ein Whistleblower-System einführen. Das regelt das EU-Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzt (LKSG) so. Das wird schon bald zahlreiche größere Unternehmen betreffen, ab 2023 dann auch kleinere (FB vom 22.9.).

Ombudsanwalt als neutrale Externen Experten einsetzen

Haben deutsche Unternehmen bereits für europäische Niederlassungen elektronische Hinweisgebersysteme installiert, müssen sie nun auch Tochterunternehmen und Zulieferer in China (unter Einhaltung chinesischer Gesetze) in dieses System integrieren. Dabei sind viele gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, etwa ein Hinweis darauf, dass Meldungen keine Staatsgeheimnisse beinhalten dürfen. Die Frage ist auch, welche Vorfälle gemeldet werden müssen. Auch das muss ein Fachmann klären.

Ratsam ist, einen vor  Ort zugelassen Rechtsanwalt als Ombudsmann zu bestellen. Der sollte als externe Meldestelle Anonymität, Neutralität und Unabhängigkeit bei der Bewertung der eingegangenen Hinweise bieten können. Er muss die lokalen sprachlichen und kulturellen Besonderheiten kennen und – wie gesetzlich gefordert – z.B. auch zeitnah physische Treffen mit dem Hinweisgeber abhalten.

So lange wie möglich Verstöße intern klären

Noch sind von der Pflicht zum Meldesystem nicht alle Unternehmen betroffen. Denn im nationalen Recht der VR China existiert noch keine umfassende Pflicht zur Einrichtung eines Hinweisgebersystems. In bestimmten Bereichen (z. B. Marktregulierung) gibt es aber staatliche Belohnungs- und Anreizsysteme für Meldungen von Rechtsverstößen an die Behörden. Diese liegen bei bis zu 1 Mio. CNY (ca. 145.000 Euro). 

Unser Rechtsexperte Rainer Burkardt (Shanghai) rät Unternehmen darum dazu, Mitarbeiter und Dritte zu motivieren, Missstände über ein unternehmenseigenes Hinweisgebersystem zu melden – und nicht direkt an die chinesischen Behörden. Denn die müssen dann von Amts wegen einschreiten.

Fazit: Unternehmen müssen Hinweisgebersysteme auch auf das China-Geschäft übertragen - perspektivisch noch mehr als heute. Ein Ombudsanwalt kann helfen, Zeit- und Kosten zu sparen. Denn er filtert rechtlich irrelevante Hinweise heraus und kann die Geschäftsführung präzise benachrichtigen. Das reduziert das Haftungsrisiko.

Burkardt & Partner Rechtsanwälte (Shanghai)
https://www.bktlegal.com/home.html

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