Riskante Mandantenwerbung im Netz
Anwälte müssen bei einer Mandatserteilung per Internet den Kunden auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Geschieht dies nicht, gibt es kein Honorar. Der gezahlte Vorschuss ist zu erstatten. So urteilte jetzt höchstrichterlich der Bundesgerichtshof (BGH).
Voraussetzungen: Die Frist für den Ablauf des Widerrufsrechts (zwölf Monate und 14 Tage) ist noch nicht abgelaufen. Und die Kanzlei betreibt systematisch Kundenakquise im Netz. Konkret ging es um bundesweit tätige Kölner Anwälte, die spezialisiert sind auf das Hochschul- und Prüfungsrecht.
Widerrufener Anwaltsvertrag
Die Kanzlei wirbt mit ihren Dienstleistungen ausführlich und intensiv in ihrem Internetauftritt. Ein Student schloss auf elektronischem Wege eine Honorarvereinbarung für die Führung des Mandats über 5.000 Euro netto. Die Hälfte wurde als Vorschuss abgerechnet.
Nach Ende Mandats macht die Kanzlei das restliche Honorar geltend. Der Student – offensichtlich juristisch sachkundig oder gut beraten – widerrief den Anwaltsvertrag. Er sei über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden und verlangte die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses. Damit war er vor dem BGH erfolgreich. Die Anwälte hätten keinen Anspruch auf ihr Honorar, so die Karlsruher Richter.
Fazit: Eine systematische Vertragsanbahnung durch das Internet führt auch bei Mandatsvertraegen von Rechtsanwälten zur Anwendung des Widerrufsrechts.
Urteil: BGH vom 19.11.2020, Az.: IX ZR 133/19