Rückbauforderung muss der Vermieter belegen
Ein Vermieter hat prinzipiell das Recht, vom Mieter die Entfernung festverbauter Einrichtungen zu fordern. Das gilt natürlich nicht, wenn vertraglich etwas anderes ausgemacht wurde.
Aber: Verlangt der Vermieter nach Mietvertragsende den Rückbau von Einbauten durch den Wohnungsmieter, so muss er nachweisen, dass diese vom Mieter eingebracht wurden. Kann er dies nicht, besteht auch keine Rückbaupflicht.
Diffuse Sachlage nach 55 Jahren
Dies hat das Amtsgericht (AG) Herne entschieden. Nach 55 Jahren endete ein Mietverhältnis. Beim Auszug der Mieter befanden sich an den ursprünglich weiß gestrichenen Decken Holz- bzw. Styroporplatten. Die Vermieterin verlangte die Entfernung.
Dies verweigerten die Mieter mit der Begründung, nicht sie, sondern der ursprüngliche Eigentümer des Mietshauses habe die Decken verändert. Das AG bestätigte zwar, dass eine Mietsache nach Beendigung in dem Zustand zurückzugeben sei, in dem es sich bei der Überlassung befunden hat. Die Mieter hätten aber überzeugend dargelegt, dass der ursprüngliche Eigentümer die beanstandeten Veränderungen vorgenommen habe.
Fazit: Es besteht keine Beweislastumkehr, auch wenn es schwierig ist, Nachweise nach einer langen Mietzeit und mehrfachen Eigentumswechsel vorzulegen.
Urteil: AG Herne vom 24.6.2020, Az.: 5 C 145/19