Versetzung: Regeln sind zu beachten
Beteiligt der Arbeitgeber seinen Betriebsrat nicht an einer Versetzung eines Abteilungsleiters, ist diese unwirksam. Das BAG bestätigte, dass eine nachträgliche Einbeziehung dieses Versäumnis nicht behebt. Ebenso sei es dem Arbeitgeber nicht möglich, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht zu ersetzen.
Die einzige Möglichkeit den Fehler zu korrigieren, so das BAG, sei es, die Versetzung komplett rückgängig zu machen. Sie als ‚vorläufig‘ zu deklarieren reiche nicht.
Erster Versuch der Versetzung ist gescheitert
Im Rahmen einer Umgestaltung seiner Betriebsorganisation hatte ein Unternehmen dem bisherigen Leiter der Abteilung Zielgruppenintelligenz die Position des Leiters der neu eingerichteten Abteilung Quality Services Dialogmarketing zugewiesen.
Das Gericht verwies darauf, dass der Betrieb die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats achten und die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung einhalten müsse. Dies sei im konkreten Fall nur sichergestellt, wenn der Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes Zustimmungsverfahren einleitet. Dies könne er jederzeit wieder tun, der gescheiterte erste Versuch sei dafür keinerlei Hindernis.
Fazit: Die rechtlich notwendige Beteiligung des Betriebsrats (§ 99, 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG) bei einer Versetzung ist nicht einfach nachzuholen.
Urteil: BAG vom 11.10.2022, Az.: 1 ABR 18/21