Bundesfinanzhof beauftragt EuGH mit Klärung
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Für die Vermietung und Verpachtung von etwa Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, gilt das aber bisher nicht. Das führt zu komplizierten und bürokratischen Verfahren, deren Steuerertrag auch für den Staat gering ist.
Der Irrsinn lässt sich gut an einem aktuelle Streitfall illustrieren. Darin geht es um die Verpachtung von Stallgebäuden, die mit weiteren Gegenständen (Industrieförderspirale, Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Beleuchtungssysteme) ausgestattet sind. Entweder ist die Pacht insgesamt mehrwertsteuerfrei, oder aber der Kläger muss für die auf die eingebauten Betriebsvorrichtungen entfallende Pacht anteilig Mehrwertsteuer zahlen.
Bundesfinanzhof gibt die Frage an den EuGH weiter
Der BFH (V R 22/20) hat jetzt den EuGH mit der Klärung beauftragt. Der BFH ist dann in seinem abschließenden Urteil an die Vorgaben des EuGH gebunden.
Fazit: Von dem Fall Betroffene Vermieter oder Verpächter, die mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung ihres Finanzamts nicht einverstanden sind, sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH beantragen.