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Gesellschaftereinlage richtig buchen

Einlage dumm gebucht – Schenkungsteuer

Über die Komplexität des deutschen Steuerrechts wollen wir uns hier nicht auslassen. Da verzweifeln selbst höchste Finanzrichter. Kein Wunder, dass Unternehmern immer wieder kostspielige "Fehler" unterlaufen. Etwa bei der Einbringung einer Einlage in eine Personengesellschaft.

Erbringt ein Gesellschafter eine Einlage in eine Personengesellschaft, heißt es aufpassen, wo er diese bucht. Denn: Wird diese nicht auf einem dem Gesellschafter zugeordneten Kapitalkonto, sondern auf einem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto („gesamthänderisches Rücklagenkonto“) gebucht, liegt eine anteilige Bereicherung bei den übrigen Mitgesellschaftern vor. Folge: Es fällt Schenkungsteuer an. Diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bestätigte im Ergebnis jetzt der BFH.

Der Urteilsfall

Im Urteilsfall ging es um eine GmbH & Co. KG, an der als Kommanditisten zunächst eine Mutter und ihre drei Kinder beteiligt waren. Gegenstand des Unternehmens ist die Bewirtschaftung, die Verwaltung und die Verwertung des eigenen Vermögens und dasjenige ihrer Gesellschafter.

Sodann trat der Ehemann der KG als weiterer Kommanditist bei. Dieser erbrachte eine Bareinlage. Diese wurde zu einem Teil als Festkapital auf das ihm zugeordnete Kapitalkonto und im Übrigen auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gebucht.

Finanzamt sieht Bereicherung

Das Finanzamt sah insoweit eine anteilige Bereicherung der Mitgesellschafter. Es setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Dieses Ergebnis bestätigten Finanzgericht und BFH. 

Hintergrund: Führt ein Gesellschafter dem Gesellschaftsvermögen einer KG im Wege der Einlage, kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen oder die anderen Gesellschafter vorliegen. Voraussetzungen dafür:

  • die Einlage erfolgt ohne entsprechende Gegenleistung,

  • hinsichtlich der Höhe geht die Einlage über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinaus

Es handelt sich auf Fachchinesisch dann um eine „disquotale Einlage“.

Bereicherung der anderen Gesellschafter

Jeder andere Gesellschafter wird dadurch bereichert, dass sich seine über die KG gehaltene Beteiligung am Gesamthandsvermögen entsprechend erhöht. Die Zuwendung erfolgt freigebig, wenn der einbringende Gesellschafter von dem anderen Gesellschafter keine entsprechende Gegenleistung erhält.

Eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Einlage den Gemeinschaftszweck fördert und deswegen im Verhältnis zur KG gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.

Wann keine Schenkungsteuer anfällt

Keine Schenkungsteuer fiele an, wenn jeder Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligung eine wertmäßig entsprechende Einlage in das Gesellschaftsvermögen der KG leisten müsste. 

Fazit: Achtung, bei einer disquotalen Zuwendung an eine Personengesellschaft wird steuerlich nicht die Gesellschaft, sondern die anderen Gesellschafter bereichert. Deshalb fällt Schenkungsteuer an.

Urteil: BFH II R 9/17

Empfehlung: Passen Sie bei der Buchung der Einlage höllisch auf.

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