Gültigkeit auch im Supermarkt
Ein Mittelständler aus Sachsen-Anhalt "rettet" die beliebten Restaurantschecks für die Betriebe. Das zuständige Finanzamt hatte die Schecks als "geldwerten Vorteil" angesehen und wollte die Restaurantschecks nachversteuern. Gegen die Entscheidung siegte der Mittelständler vor dem Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt.
Beliebt als Essenszuschuss
Die Restaurantchecks des Arbeitgebers sind als Essenszuschüsse beliebt. Die Freude bei den Beschäftigten wäre allerdings deutlich getrübt, wenn die Beträge der Checks als geldwerter Vorteil zu versteuern wären.
Betriebe müssen deshalb beim Handling der Checks aufpassen, dass sie nicht mit der Betriebsprüfung des Finanzamts in Konflikt geraten. Bei einer Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Schecks nicht nur bei einem kulinarischen Geschäftspartner des Betriebs, sondern auch im Supermarkt eingelöst wurden.
Mittelständler gewinnt vor dem Finanzgericht
Wichtig für die Entscheidung der Richter ist, was unter den Begriff Mahlzeiten zu fassen ist. Dies umfasst nicht nur Restaurantessen, sondern auch sämtliche Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der üblichen Getränke.
Homeoffice berücksichtigt
Dazu gehören eben auch die Lebensmittel aus Supermärkten (Alkohol, Tabakwaren und „non food” sind ausgenommen). Auch bei Arbeiten im Home-Office zeigte sich das Gericht flexibel: Die steuerbegünstigte Scheckeinlösungen kann auch an Orten ohne geographische Nähe zum Firmenstandort erfolgen.
Fazit: Für das Essen im Restaurant und die Verpflegung aus dem Supermarkt sind betriebliche Restaurantchecks zu nutzen.
Urteil: FG Sachsen-Anhalt vom 14.11.2019, Az.: 2 K 768/16