Keine Ausnahme für Kleinstbetriebe
Das bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt im Fall eines Kleinstbetriebes (freiberufliche Praxis). Demnach gibt es auch für solche Kleinstunternehmen nach einer Betriebsprüfung keine Schonfrist bis zu einer nächsten Prüfung.
Grundsätzlich gilt: Je größer ein Unternehmen ist, umso häufiger soll es von einer Außenprüfung unter die Lupe genommen werden. Die intern festgelegten zeitlichen Abstände zwischen Betriebsprüfungen sind aber lediglich grobe Orientierungsmarken für die Finanzämter.
Fazit: Sollten Sie kurz hintereinander das "Glück" einer Betriebsaußenprüfung durch das Finanzamt haben, können Sie dem nicht widersprechen.
Urteil: BFH, VIII B 105/21