Nur ausgeben, was auch wirklich in der Kasse ist
Unternehmer können Schuldzinsen nicht steuerlich abziehen, wenn sie mehr vom Unternehmenskonto entnommen haben, als eingenommen. Das wird als Überentnahme bezeichnet. Das war vorgefallen: Ein Architekt erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes im Wege der Einnahme-Überschussrechnung. In den betroffenen Jahren war es periodenübergreifend zu Überentnahmen gekommen. Laufende Schuldzinsen hatte er als Betriebsausgaben abgezogen.
Das Finanzamt vertrat eine andere Auffassung und berechnete die Überentnahmen neu. Daraus ergab sich ein höherer zu versteuernder Gewinnbetrag. Der Kläger wiederum vertrat die Auffassung, dass die Höhe der Überentnahmen auf die Höhe des negativen Eigenkapitals zu begrenzen sei. Das BFH verweigerte ihm dies, mit der Begründung, bei der Einnahme-Überschussrechnung müsse kein Eigenkapital angegeben werden und das Kapitalkonto könne daher nicht zur Berechnung des Schuldzinsenabzug berücksichtigt werden.
Fazit: Verwenden Sie die Einnahme-Überschussrechnung, dann achten Sie darauf, dass Sie Schuldzinsen bei Überentnahme steuerlich nicht berücksichtigen können. Bei der Berechnung der Schuldzinsen spielt Ihr Eigenkapital keine Rolle.
Urteil: BFH, VIII R 38/18