Steuern sparen: Raus aus der Bilanz, rein ins Privatvermögen
Das ist ein Traum aller Unternehmer: Kostspielige Sachwerte wie Immobilien oder Autos erst im Betriebsvermögen anschaffen, dort abschreiben, dann entnehmen und privat weiternutzen. Oder im Falle von vermieteten Wohnungen sogar die notwendige Sanierung sofort in voller Höhe als Erhaltungsaufwand abziehen statt ewig abzuschreiben. Steuern sparen par excellence – das geht und ist natürlich vollkommen legal.
Abschreibungszwang durch sofortigen Erhaltungsaufwand ersetzen
Denn Abschreibungen sind durchaus auch eine Strafe, weil die längst ausgegebenen Beträge nicht sofort den steuerlichen Gewinn mindern, sondern peu à peu. Über die Dauer wird in Betriebsprüfungen dann auch noch reiflich gestritten. Das wiederum gilt insbesondere für Sanierungsmaßnahmen von Wohnungen im Betriebsvermögen. Der Gesetzgeber hat dazu den „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“ erfunden, um steuerlich besser zufassen zu können.
Fallbeispiel: Sanierung einer Immobilie im Betriebsvermögen
Folgendes Beispiel: Ein Unternehmer besitzt ein großes Grundstück mit Bebauung in seiner Bilanz - also im Betriebsvermögen. Dazu gehört auch eine Mietwohnung, für z.B. den Geschäftsführer, Meister oder Hausmeister. Hinzukommen Betriebsteile, Fertigungsstätten, Büros, Ihre eigene Wohnung, Garagen... Die erste steuerliche Besonderheit ist: Sie entscheiden, ob die Gebäude insgesamt oder auch nur Gebäudeteile im Betriebs- oder im Privatvermögen sind.
Der Unternehmer hat die Mietwohnung für den rechnerischen Anteil von 200.000 Euro mit dem gesamten Bau-Konvolut gekauft. Er will sie modern, klimaneutral und behindertengerecht umbauen. Das kostet ihn 100.000 Euro. Bleibt die Wohnung im Betriebsvermögen, sprich in der Bilanz, kann er diese 100.000 Euro nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Im Gegenteil: Sie kommen zum Kaufpreis dazu, und nun wird die Summe von 300.000 Abschreibungsgrundlage. Und da tröpfeln nur jährlich ein paar kleine Prozent als Ausgaben in die Gewinn- und Verlustrechnung.
Steuern sparen bei Übertragung ins Privatvermögen
Stattdessen bietet es sich an, die Wohnung aus der Bilanz zu entnehmen und ins Privatvermögen packen. Dann kann er die 100.000 sofort steuerlich geltend machen! Auch, wenn die Wohnung jetzt im Privatvermögen ist, aber dann vermietet wird, ist sie immer noch Steuerobjekt. Aber eben jetzt privat, der Unternehmer wird schlicht privater Vermieter. Als solcher kann er Erhaltungsaufwand sofort abziehen. Für den Grundpreis von 200.000 bleibt es bei der Abschreibung. Der ist ohnehin nicht zu ändern. Der Sofortabzug der 100.000 ist hier allerdings der wünschenswerte Brocken.