Streit um Vorsteuerabzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer
Ein Logistikdienstleister liefert regelmäßig Waren für Kunden nach Deutschland. Auf diese Dienstleistung entfällt die Einfuhrumsatzsteuer, die das Unternehmen als Vorsteuerbetrag abziehen wollte. Doch das Finanzamt widersprach. Der Bundesfinanzhof hat in dem Streit nun ein höchstrichterliches Urteil gefällt.
Erbringt ein Unternehmen für Wareneinfuhren nur Verzollungs- oder Beförderungsservices, steht ihm kein Vorsteuerabzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall.