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Auf die Verwendung der Güter kommt es an

Streit um Vorsteuerabzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer

LKW fährt auf einer Autobahn bei Dämmerung. © Tomasz Warszewski / stock.adobe.com
Ein Logistikdienstleister liefert regelmäßig Waren für Kunden nach Deutschland. Auf diese Dienstleistung entfällt die Einfuhrumsatzsteuer, die das Unternehmen als Vorsteuerbetrag abziehen wollte. Doch das Finanzamt widersprach. Der Bundesfinanzhof hat in dem Streit nun ein höchstrichterliches Urteil gefällt.

Erbringt ein Unternehmen für Wareneinfuhren nur Verzollungs- oder Beförderungsservices, steht ihm kein Vorsteuerabzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Denn der Vorsteuerabzug setze voraus, dass das Unternehmen den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Auf die klagende GmbH, die lediglich Verzollungs- und Beförderungsdienstleistungen anbot, traf das nicht zu. Darum steht ihr auch kein Abzugsrecht zu.

Fazit: Nur wer Güter selbst nutzt, kann ein Abzugsrecht für sich in Anspruch nehmen.

Urteil: BFH vom 20.07.2023, V R 13/21

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