Streit um Vorsteuerabzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer
Erbringt ein Unternehmen für Wareneinfuhren nur Verzollungs- oder Beförderungsservices, steht ihm kein Vorsteuerabzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Denn der Vorsteuerabzug setze voraus, dass das Unternehmen den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Auf die klagende GmbH, die lediglich Verzollungs- und Beförderungsdienstleistungen anbot, traf das nicht zu. Darum steht ihr auch kein Abzugsrecht zu.
Fazit: Nur wer Güter selbst nutzt, kann ein Abzugsrecht für sich in Anspruch nehmen.
Urteil: BFH vom 20.07.2023, V R 13/21