Unternehmen müssen in Vorleistung gehen
Begründung: Bei der Umsatzsteuer muss der Unternehmer die Mehrwertsteuer nach dem Grundsatz der Sollbesteuerung generell für den Monat ans Finanzamt abführen, in dem er die abgerechnete Lieferung oder Leistung erbracht hat. Steht ziemlich sicher fest, dass der Kunde nicht oder nicht vollständig zahlt („Uneinbringlichkeit“), darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst später entsprechend zu seinen Gunsten berichtigen.
Fazit: Bei der Vereinbarung von Ratenzahlung müssen Unternehmen damit rechnen, dass sie für die Umsatzsteuer in Vorleistung gehen müssen.
BFH, V R 37/21, V R 16/19