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Umsatzsteuer auf Raten

Unternehmen müssen in Vorleistung gehen

Bundesfinanzhof. © dpa
Unternehmen müssen bei der Umsatzsteuer in Vorleistung gehen, auch wenn Kunden die Steuer über Jahre strecken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gerade bestätigt.

Begründung: Bei der Umsatzsteuer muss der Unternehmer die Mehrwertsteuer nach dem Grundsatz der Sollbesteuerung generell für den Monat ans Finanzamt abführen, in dem er die abgerechnete Lieferung oder Leistung erbracht hat. Steht ziemlich sicher fest, dass der Kunde nicht oder nicht vollständig zahlt („Uneinbringlichkeit“), darf der Unternehmer die Umsatzsteuer erst später entsprechend zu seinen Gunsten berichtigen.

Fazit: Bei der Vereinbarung von Ratenzahlung müssen Unternehmen damit rechnen, dass sie für die Umsatzsteuer in Vorleistung gehen müssen.

BFH, V R 37/21, V R 16/19

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