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Streitfrage Veräußerungsgewinne im Erbschaftsfall

Kauf von Erbanteilen setzt Spekulationsfrist nicht zurück

Zeit anhalten. © DNY59 / Getty Images / iStock
Ein Erbe kauft anderen Miterben deren Anteile ab und kommt so in den Besitz zweier wertvoller Grundstücke. Die will er verkaufen - steuerfrei. Das Finanzamt vertritt jedoch eine gänzlich andere Auffassung. Der BFH musste schlichten - und fällte ein wichtige Urteil für Nachfolgeplanungen.

Kauft ein Erbe Erbanteile anderer Erben, muss er nicht zehn Jahre warten, bis er daraus resultierende Grundstücke steuerfrei verkaufen kann. Dieses Urteil fällte der Bundesfinanzhof (BFH). Damit schützte Deutschlands oberste Finanzbehörde einen Erben vor dem Zugriff des Finanzamts.

Erbe verkaufte Grundstücke weniger als zehn Jahre nach Erbe

Folgendes war vorgefallen: Eine vermögende Frau verstarb. Der Kläger und Vorerbe hatte eine Erbquote von 52%, die Kinder der Erblasserin als deren Nacherben zusammen 48%. In der Erbmasse befanden sich zwei wertvolle Grundstücke. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung verkauften die Kinder ihr Nacherbschaftsrecht an den Kläger. Wenig später veräußerte er eines der Grundstücke.

Das Finanzamt wollte den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf versteuert wissen. Denn grundsätzlich ist es so: Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf wieder veräußert, liegt ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor. Zwischen Erbschaft und Verkauf lagen aber deutlich weniger als zehn Jahre - der Fiskus hielt also die Hand auf, der Erbe widersprach.

Kauf von Erbanteilen nicht mit Kauf eines Grundstücks gleichsetzbar

Der BFH sprang dem Kläger zur Seite. Der Kauf der Erbanteile könne im Hinblick auf ein privates Veräußerungsgeschäft nicht dem Kauf der Grundstücke gleichgestellt werden. Daher kam es für die 10-Jahresfrist auf den früheren Kauf durch die verstorbene Erblasserin an. Der Kauf lag aber schon mehr als zehn Jahre zurück. Der Kläger muss daher keinen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern, so der BFH.


Fazit: Der Kauf von Erbanteilen ist nicht gleichsetzbar mit dem Kauf eines Grundstücks. Die "Uhr" für die 10-Jahresfrist läuft damit nicht ab Kauf der Erbanteile, sondern ab Kauf des Grundstücks durch den Erblasser.

Urteil: BFH, IX R 13/22

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