Komplexe Vorsorge für jung und alt
Petra Flindkopf ist Familienunternehmerin in der dritten Generation. Die Mutter von drei Kindern im Alter von 12, 9 und 4 Jahren leitet ihr mittelständisches Unternehmen mit einem dreistelligen Millionenumsatz pro Jahr.
Frühes Testament
Als Petra und ihr Mann in die Ehe starteten, lagen die Firmenanteile noch bei ihren Eltern. Vor gut 10 Jahren wurden die Anteile vom Vater an die Unternehmerin und ihren Bruder übertragen. Zugleich formulierte Petra ihr Testament und legte es in den Tresor.
Die aktuelle Corona-Krise macht sie nachdenklich. Was wäre, wenn mir jetzt etwas zustoßen würde? Was passiert mit meinem Vermögen und den Unternehmensanteilen? Sie spricht mit ihrem Vermögensmanager. Seine Analyse: Es gibt erhebliche Risiken, die unbedingt angesehen werden sollten!
Nur scheinbar gut versorgt
Der Familientradition folgend, hat Petra Flindkopf ihre Kinder als Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann wird mit einem Vermächtnis versorgt. Er soll alle Geld- und Wertpapierkonten erhalten. In ihren Augen sind damit Mann und Kinder gut versorgt. Dabei übersieht sie einen wichtigen Aspekt. Wenn die Kinder alles erben, ist der Ehemann „enterbt“. Er hat Anspruch auf seinen Pflichtteil. Dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Erben müssen diesen zügig als Geldleistung zahlen. Wenn nun – wie im Testament vorgesehen – das gesamte liquide Vermögen zum Ehemann fließt und dennoch ein Pflichtteil (z. B. aus der Bewertung des Unternehmens) zu zahlen ist: Woher sollen die Kinder das Geld nehmen? Es fehlt an Liquidität.
Liquiditätsmangel bedroht die minderjährigen Kinder auch wegen möglicher Steuerzahlungen. Wenn die Bewertung des Unternehmens ergibt, dass Erbschaftssteuer anfällt und die steuerlichen Privilegien beim Betriebsvermögen nicht ausreichend greifen, kommt zur Familientragödie noch eine Liquiditätsfalle dazu.
Liquiditätslücke absichern
Ein Lösungsansatz: ein Ehevertrag. Damit könnte – wie bei Familienunternehmern üblich – güterrechtlich das Thema Pflichtteilszahlung geklärt werden, um die Liquiditätsfalle zu umgehen. Darüber hinaus sollte der Steuerberater die mögliche Erbschaftssteuer berechnen. In Höhe dieses Betrags können dann z. B. für die nächsten 10 Jahre Risikolebensversicherungen abgeschlossen werden. Im Todesfall der Mutter zahlt die Versicherungsgesellschaft das notwendige Kapital an die drei Kinder. Wichtig ist, dass die Kinder Versicherungsnehmer sind, also Inhaber der Versicherung und rechtlich auch die Prämien zahlen. Dann zählt die Versicherungsleistung nicht zum Nachlass. Daher fällt auch keine Erbschaftssteuer an.
Zeiten ändern sich! Heute wohnt Petra mit ihrer Familie im neuen Eigenheim. Bei Testamentserstellung gab es das noch nicht. Laut dem letztem Willen erben die Kinder also das Eigenheim. Der Gesetzgeber verschont das Eigenheim von der Erbschaftssteuer; aber nur, wenn die Erben darin 10 Jahre wohnen. Das ist bei den älteren Kindern nicht unbedingt zu erwarten. Das könnte zu einer unnötigen Liquiditätsbelastung durch Steuern führen. Daher ist es sinnvoller, wenn der Ehemann im Erbfall der neue Eigentümer wird. Hier ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass er die 10-Jahres-Frist in der Immobilie gut einhalten kann.
Familiengericht mit am Tisch?
Ein anderes Thema: Die Unternehmerin hat als Testamentsvollstreckerin ihren jüngeren Bruder bestimmt. Der muss die Regelungen des Testaments umsetzen. Doch damit ist nicht alles geklärt. Für minderjährige Kinder, die plötzlich Erben des Unternehmens und Eigentümer größerer Vermögen sind, kommen viele rechtliche Themen hinzu. Der Ehemann soll – dies ist Firmentradition – bei Unternehmensentscheidungen außen vor bleiben. Das zuständige Familiengericht könnte einen fremden Ergänzungspfleger bestimmen. Hier sollte die Unternehmerin durch die konkrete Benennung einer Person schon jetzt ihren Willen kundtun.
Das Testament regelt Vermögensfragen für den Todesfall. Ereignisse, in denen Frau Flindkopf durch Unfall oder Krankheit z. B. für längere Zeit im Koma liegt oder ein Pflegefall wird, fallen heraus. Aber auch für diese Fälle muss das Vermögen steuerbar sein. Hier bedarf es schriftlicher Vollmachten, die regeln, wer sich um was kümmern soll und darf (auch über das Vermögen hinaus) und auch eine Patientenverfügung ist notwendig.
Szenarien professionell durchdenken
So komplex es auch klingt: Alle Themen sind gut zu lösen. Gemeinsam mit ihrem Vermögensplaner werden zunächst die „Horrorszenarien“ durchdacht. Jedes Szenario wird bewertet und die Auswirkungen auf das Vermögen untersucht: Mögliche Liquiditätsabflüsse (z. B. Steuern) und die Steuerbarkeit des Vermögens (z. B. im Koma). Das Wunschbild wird gezeichnet und dann eine Aufgabenliste erstellt. So entsteht ein interdisziplinäres Projekt, bestehend aus Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar und Vermögensplaner. Da sich Gesetze und Rechtsprechung regelmäßig verändern, sollten nur spezialisierte Berater hinzugezogen werden.
Fazit: Ereignisse wie die Corona-Krise sollten Vermögende ermuntern, sich um die Vermögensfragen rund um Tod und schwerer Krankheit zu kümmern. Meist lohnt es sich, ein kleines „Projekt Vermögensvorsorge" zu starten. Alle fünf Jahre sollte ein „Review“ stattfinden. Zeiten ändern sich!
Dr. Jörg Richter Dr. Richter | Kanzlei für Vermögen GmbH