Deutschland und Schweiz kooperieren künftig stärker bei Wettbewerbsfragen
So findet sich im Schweizer Kartellrecht etwa das "Konzept der relativen Marktmacht". Bei Verstoß kann einem Schweizer Unternehmen Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt werden. Das kann der Fall sein, wenn Unternehmen grundlos die Lieferung von Bauteilen verweigern oder sie andere Unternehmen daran hindern, im In- und Ausland angebotene Waren zu ausländischen Konditionen zu beziehen.
Effizientere Zusammenarbeit angestrebt
Bisher standen die Behörden nur im informellen Austausch miteinander. Das neue Abkommen bietet einen rechtlichen Rahmen, um behördliche Mitteilungen besser untereinander austauschen zu können und so Verfahren zu beschleunigen – das betrifft auch vertrauliche Informationen. "Damit schließen wir Lücken in der grenzüberschreitenden Kartellrechtsdurchsetzung," so Sven Giegold, Staatsekretär im Bundeswirtschaftsministerium. Das Abkommen muss noch von der Schweizer Bundesversammlung genehmigt werden.
Fazit: Unternehmen, die sich durch die Marktmacht von Schweizer Unternehmen diskriminiert fühlen, dürften von diesem Abkommen profitieren.