Anspruch auf Ladesäulen eingeschränkt
Mieter haben Anspruch darauf, bauliche Veränderungen an Mietobjekten vorzunehmen, um Ladesäulen für E-Autos zu errichten. Dieser Rechtsanspruch, eine Ladestation auf eigene Kosten in Wohnungsnähe einzurichten, gilt aber nicht (mehr) uneingeschränkt. Dieses Individualrecht gemäß § 554 I BGB kann eingeschränkt werden, entschied jetzt das Amtsgericht München.
In einem Wohnkomplex mit 200 Mietparteien wollte ein E-Autofahrer eine Privatladestation in der Tiefgarage errichten. Dazu wollte er eine Fachfirma seiner Wahl mit der Installation beauftragen. Der Eigentümer der Wohnanlage lehnte dies aber ab, es kam zur Klage. Die Einzelstation lehnt er ab, weil dadurch die Nachfrage nach Ladestrom in der Wohnanlage nicht zu erfüllen sei. Außerdem drohe das Netz bei Individuallösungen zusammenzubrechen.
Kontraktionszwang ist rechtens
Deshalb verwies er an einen städtischen Energieversorger. Der stellte für die Errichtung eine Einmalzahlung von 1.499 Euro, eine monatliche Nutzungsgebühr von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung.
Das AG folgte dieser Argumentation des Vermieters. Es entschied, dass die preisgünstigere Individuallösung hinter den Interessen der Wohngemeinschaft zurücktreten müsse; auch wenn dem Einzelmieter dadurch Mehrkosten entstehen. Es sei dem Mieter zumutbar, den vom Eigentümer ausgehenden Kontraktionszwang hinzunehmen. Mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien sei es gerechtfertigt, für alle Interessierten gleiche Lösung zu ermöglichen, die eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindert.
Fazit: Mieter haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Genehmigung des Einbaus einer Privatladestation durch einen selbstgewählten Anbieter. Eine kollektive Lösung für alle Bewohner einer Wohnanlage kann vom Vermieter angeboten werden und ist dann zu akzeptieren.
Urteil: AG München vom 1.9.2021, Az.: 416 C 6002/21