Besuchszeit deutlich überschritten
Nimmt ein Mieter für eine vorübergehende Zeit Besuch bei sich auf, dann ist das kein Problem und vom Mietrecht gedeckt. Das Landgericht Hamburg musste entscheiden, ob die komplette Überlassung der Wohnung über fast zwei Monate rechtens ist.
Ein Vermieter ist berechtigt, seinem Mieter zu kündigen, wenn dieser die ihm vermietete Wohnung zwei Monate lang einem Freund überlässt. Bei der Dauer des Aufenthalts handele es sich nicht mehr nur um einen Besuch. In diesem Fall hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Das entschied das Landgericht Hamburg. Im Mietrecht heißt es für diesem Fall, dass eine unbefugte Gebrauchsüberlassung vorliegt. Verfügt der Mieter zudem über eine Ersatzunterkunft, besteht keine Notwendigkeit zur Gewährung einer Räumungsfrist. Eine fristlose Kündigung ist deshalb nicht zu beanstanden.
Fazit: Vermieter dürfen Mieten kündigen, wenn diese die Wohnung vier bis sechs Wochen Dritten überlassen.
Urteil: LG Hamburg vom 3.11.2023, Az.: 311 S 25/23