Gehören Mieterabfindungen zu den Herstellungskosten?
An Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung von Wohnungen zählen zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden. Für Eigentümer hat das gravierende Konsequenzen. Denn die Kosten können nach der Entscheidung nur noch langfristig abgeschrieben werden.
Der Fall: Um vier Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und Renovierungsarbeiten einfacher gestalten zu können, zahlte eine Immobilienfirma Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen Betrag machte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt stufte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein, die nur langfristig abzuschreiben sind.
Baukosten sind nicht nur technisch gemeint
Das Finanzgericht folgte der Linie des Finanzamtes. Der Wortlaut gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz (EStG) sei so gefasst, dass alle Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen und nicht nur die Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Es reicht somit ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus, damit die Kosten zum Herstellungsaufwand zählen.
Fazit: Mieterabfindungen zählen zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind nicht sofort abzugsfähige Werbungskosten.
Urteil: FG Münster vom 12.11.2021, Az.: 4 K 1941/20 F