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Informationspflicht des Vermieters

Keine Mietpreisbremse nach Modernisierung

Weißer Zaun mit grünem Briefkasten © blickpixel / stock.adobe.com
Vermieter müssen nach der Modernisierung eines Gebäudes die Kosten aufschlüsseln. Aber müssen sie das auch exakt nach Gewerken tun, damit die Mieterhöhung rechtens ist? Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden.

Umfassend modernisierte Wohnungen unterliegen nicht der Mietpreisbremse. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geklärt, welche Hinweispflichten Vermieter bei der Erstvermietung nach einer Modernisierung haben. Demnach erfüllen Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags ihre Auskunftspflicht bereits mit der bloßen schriftlichen Mitteilung, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt. 

Die Auskunft muss die Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme enthalten. Zudem muss sie eine Quote für die Kosten der Instandhaltung davon abziehen. Vermieter sind aber ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, unaufgefordert weitere Angaben zu machen (z.B. die Aufschlüsslung in Gewerke).

Information über die Modernisierung ist zwingend

Hintergrund: In Gebieten, in denen die Mietpreisbremse gilt, darf der Mietpreis bei neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Allerdings gibt es Ausnahmen. So sieht das Gesetz vor, dass bei einer Erstvermietung nach umfassenden Modernisierungsmaßnahmen höhere Mieten möglich sind. 

Vermieter dürfen sich nur dann auf diese Ausnahme berufen, wenn sie ihre Mieter vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert schriftlich darüber informiert haben, dass es sich um eine umfassend modernisierte Wohnung handelt. Wird das versäumt, können Vermieter erst zwei Jahre nachdem sie diese Information nachgeholt haben, eine höhere Miete verlangen.

Fazit: Die Zulässigkeit einer höheren Miete bei einer Erstvermietung nach einer Modernisierung hängt nicht von der Erteilung von umfangreichen Auskünften zu den erfolgten Veränderungen ab.

Urteil: BGH, VIII ZR 9/22

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