Krach vor der Haustür kein Grund für Mietkürzung
Klarheit bei Baulärm in der Stadt
Eine Mieterin erlebte, wie vier Jahre nach Einzug, auf dem angrenzenden Grundstück ein Haus gebaut wurde. Für sie war der Lärm unerträglich, deshalb überwies sie 10% weniger Mietzins. Die einbehaltende Miete muss sie jetzt nachzahlen.
Genereller Effekt der höchstrichterlichen Entscheidung: Mietminderungen wegen Baulärms in städtischen Wohnbereichen haben vor Gerichten keinen Bestand mehr.
Fazit: In Städten müssen Mieter Baulärm ertragen und können deswegen nicht ihre Miete kürzen.
Urteil: BGH vom 29.4.2020, Az.: VIII ZR 31/18