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Beweislast bei Mängelverursachung

Schadensersatz bei Beschädigung

Schadensersatz bei Beschädigung. Copyright: Pixabay
Für Kleinreparaturen bis 100 Euro haftet der Mieter, wenn dies der Mietvertrag so regelt. Aber wer haftet für einen größeren Schaden, zumal, wenn der vielleicht durch unsachgemäße Bedienung entstanden ist? Das Landgericht (LG) Stuttgart schaffte jetzt Klarheit.

Vermieter stehen bei einem Streit um verursachte Beschädigungen und den Schadenersatz auf unsicherem Terrain. So muss zwar, wer Mieter hat, immer damit rechnen, dass etwas an der Mietsache kaputt gehen kann. Doch wer trägt den Schaden, wenn er größer ist, als die oft im Mietvertrag geregelten Kleinreparaturen?

Vermieter sind im Streit um Schadenersatz im Nachteil. Sie müssen konkret nachweisen, dass die Mietpartei den Schaden verursacht hat. Bei strittigen Sach­verhalten trägt der Vermieter die Beweislast. So lautet ein Urteil des Landgericht (LG) Stuttgart. Das zeigt, der Vermieter kann dem Mieter nicht einfach die Verantwortung zuschieben.  

Nach 20 Jahren ist Verschleiß anzunehmen

In dem Fall ging es konkret um die Kosten für die Reparatur eines Außenrollladens. Der Vermieter machte vor Gericht Schaden­ersatz wegen Beschädigung geltend und wollte die Kosten von 780 Euro für die Not-Reparatur vom Mieter erstattet bekommen. Dieser wies diese Forderung zurück. Der Rollladen sei jederzeit bestimmungsgemäß benutzt und nicht von ihm beschädigt worden. 

Die Ursache für den Schaden sei vielmehr ein Defekt in der Rollladen­mechanik, auf die er keinen Zugriff habe. Dieser Argumentation folgte das LG: Aufgrund des Alters des Rollladens von mehr als 20 Jahren sei ein Verschleiß der Mechanik naheliegend, eine unsachgemäße Bedienung müsse der Vermieter konkret nachweisen.

Fazit: Der Vermieter muss dem Mieter Beschädigungen nachweisen; andernfalls gehen Schadensersatzforderungen ins Leere. Insbesondere wenn die Schäden auch altersbedingt möglich und wahrscheinlich sind, haben Vermieter vor Gericht in der Regel schlechte Karten.

Urteil: LG Stuttgart vom 7.8.2020, Az.: 32 C 2844/19

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