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Tag der Zustellung der Mieterhöhung ist wichtig

Timing ist entscheidend

Verlangen Vermieter eine höhere Miete, müssen sie dabei die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigen. Bei der Nutzung des Mietspiegels, der dafür heranziehen ist, gibt es Fristen zu beachten- Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Geht es im Streit vor Gericht um eine Mieterhöhung und ist deshalb die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln oder ein Gutachten vorzulegen, sind Stichtage zu wichtig. 

Die Vergleichsmiete ist, nach einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), nicht der Stichtag, ab dem die höhere Miete gezahlt werden soll. Vielmehr ist die Zustellung des „Erhöhungsverlangens“  der Zeitpunkt der dafür anzusetzen ist. 

Landgericht muss Miethöhe nochmals prüfen

Das Landgericht (LG) Berlin hatte auf den Monat abgestellt hat, ab dem die Beklagten die erhöhte Miete schuldeten (Oktober), anstatt auf den Monat, an dem das Mieterhöhungsverlangen zugegangen ist (Juli). Ob sich daraus Unterschiede bei der Miethöhe ergeben, muss jetzt das LG erneut prüfen. 

Fazit: Für eine Mieterhöhung und den Vergleich mit der der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Ankündigung der Erhöhung maßgeblich.

Urteil: BGH vom 28.4.2021, Az.: VIII ZR 22/20

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